24.06.2026, 07:13 Uhr
Der Immobilienfonds Realstone RSF hat im Geschäftsjahr 2025/26 den Wert gesteigert. Das Gesamtvermögen stieg per Ende März 2026 um gut 10 Prozent auf 2,83 Milliarden Franken, wie aus dem am Dienstagabend...
Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) angepasst. Ab dem 1. August 2026 dürfen Schweizer Vorsorgeeinrichtungen ihr Wechselkursrisiko durch befristete und strikt geregelte Repo-Geschäfte absichern. Die Änderung schliesst eine langjährige regulatorische Lücke im Liquiditätsmanagement der zweiten Säule.
Diese Regulierungsänderung wird in der Fachwelt sehr begrüsst. Schweizer Pensionskassen halten einen erheblichen Teil ihres Vermögens in Fremdwährungsanlagen – internationale Aktien, Obligationen und Private-Markets-Beteiligungen. Zur Absicherung des Wechselkursrisikos setzen sie FX-Forwards und FX-Swaps ein. Diese Instrumente erfordern bei Marktbewegungen kurzfristige Variation-Margin-Zahlungen in Schweizer Franken.
Bislang mussten Pensionskassen dafür Wertschriften veräussern oder teure Kreditlinien beanspruchen – beides mit Kosten oder Portfolioauswirkungen, die im Interesse der Versicherten vermieden werden sollten. Repo-Geschäfte, bei denen Wertschriften mit Rückkaufvereinbarung befristet veräussert werden, gelten als effizienteres Instrument zur kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung, waren aber bisher regulatorisch nicht explizit gedeckt.
Die neue Regelung, in der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) festgehalten, ist bewusst eng gefasst. Repo-Geschäfte sind ausschliesslich zur Absicherung von Wechselkursrisiken zulässig, nicht zur allgemeinen Portfoliofinanzierung oder zur Renditeoptimierung durch Hebelung. Die Laufzeiten sind auf kurzfristige Horizonte beschränkt, und die Aufsicht durch die OAK BV bleibt unverändert bestehen. Diese Einschränkungen entsprechen dem im BVG verankerten Grundsatz der treuhänderischen Sorgfalt gegenüber den Versicherten.
Die BVV2-Anpassung ist Teil eines umfassenderen Verordnungspakets. Gleichzeitig wird die 13. AHV-Rente, die erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt wird, ausdrücklich aus der BVV2-Koordinationsberechnung ausgeschlossen, um ungewollte Leistungskürzungen zu verhindern. Ein drittes Element des Pakets betrifft die Säule 3a: Ab dem 1. Juni 2027 erhalten Versicherte mehr Flexibilität bei der Begünstigtenbezeichnung, was insbesondere Patchworkfamilien zugutekommt. Die Vernehmlassung zum Paket hatte der Bundesrat im September 2025 eröffnet; sie dauerte bis Dezember 2025.
Mit dem Zugang zum Repomarkt werden Schweizer Pensionskassen potenziell zu neuen Gegenparteien im besicherten Geldmarkt – einem Segment, das bislang primär von Banken, dem Bund und der SNB geprägt ist. Über die SIX Repo AG, die zentrale Infrastruktur des Schweizer Repomarkts, wickeln bereits heute Banken und institutionelle Investoren besicherte Geldmarkttransaktionen ab. Eine breitere Teilnahme von Vorsorgeeinrichtungen könnte die Markttiefe erhöhen und die Refinanzierungskosten für alle Marktteilnehmer senken. Wie gross der Effekt tatsächlich sein wird, hängt davon ab, wie viele Kassen das neue Instrument aktiv einsetzen werden – und ob die engen Zweckbindung in der Praxis ausreichend Spielraum lässt.
Im europäischen Umfeld dürfen Pensionskassen, die unter die IORP-II-Richtlinie fallen, Repo-Geschäfte bereits in einem breiteren Rahmen nutzen. Die Schweiz nähert sich mit dieser Anpassung dem europäischen Standard an, bleibt aber bewusst restriktiver. Ob künftige BVV2-Revisionen den Anwendungsbereich – etwa auf Infrastruktur-Margin oder allgemeines Liquiditätsmanagement – ausweiten werden, bleibt offen.