Pensionskassen vor dem Sprung in den Repomarkt

Per 1. August dürfen Schweizer Pensionskassen Repo-Geschäfte zur Absicherung von Wechselkursrisiken einsetzen (Bild: Adobe Stock)
Per 1. August dürfen Schweizer Pensionskassen Repo-Geschäfte zur Absicherung von Wechselkursrisiken einsetzen (Bild: Adobe Stock)

Per 1. August 2026 ist ein Bündel von Verordnungsänderungen in der Schweizer Sozialversicherung in Kraft getreten, das administrativ unauffällig daherkommt, für die Vermögensverwaltung der zweiten Säule aber einen veritablen Kurswechsel markiert: Pensionskassen dürfen künftig Repo-Geschäfte zur Absicherung von Wechselkursrisiken einsetzen.

03.08.2026, 08:38 Uhr
Asset Management | Finanzplätze | Vorsorge

Redaktion: asc

Im Zentrum der Revision steht eine gezielte Anpassung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), die der Bundesrat am 12. Juni 2026 beschlossen hat. Sie erlaubt es Vorsorgeeinrichtungen erstmals ausdrücklich, befristete Repo-Geschäfte einzusetzen, um kurzfristige Liquidität für die Absicherung von Fremdwährungspositionen zu beschaffen.

Der Hintergrund: Schweizer Pensionskassen halten einen substanziellen Anteil ihres Vermögens in ausländischen Aktien, Obligationen und Private-Markets-Anlagen und sichern das damit verbundene Wechselkursrisiko traditionell über FX-Forwards und FX-Swaps ab. Bei Marktbewegungen lösen diese Instrumente kurzfristige Nachschusspflichten (Variation Margin) in Franken aus. Bislang blieb den Kassen dafür meist nur der Verkauf von Wertschriften oder der Rückgriff auf teure Kreditlinien – beides mit unerwünschten Kosten- oder Portfoliofolgen für die Versicherten. Das Repogeschäft, bei dem Wertschriften befristet gegen Bargeld veräussert und zu einem vereinbarten Preis zurückgekauft werden, gilt demgegenüber als deutlich effizienteres Instrument der kurzfristigen Refinanzierung.

Ganz neu ist das Thema in der BVV 2 allerdings nicht: Bereits 2014 hatte der Bundesrat Anlagevorschriften zu Wertschriftenleihen und Repo-Geschäften eingeführt, damals primär mit Blick auf Sicherheiten- und Gegenparteirisiken im Anlagekontext. Die jetzige Änderung geht darüber hinaus, indem sie das Repogeschäft explizit als Liquiditätsinstrument für das Währungsmanagement zulässt, bislang eine regulatorische Grauzone.

Eng gefasster Anwendungsbereich

Der Bundesrat hat den neuen Spielraum bewusst schmal gehalten. Repo-Geschäfte sind ausschliesslich zur Absicherung von Wechselkursrisiken zulässig, nicht für die allgemeine Portfoliofinanzierung und erst recht nicht zur Renditesteigerung über Hebelwirkung. Die Laufzeiten bleiben auf kurzfristige Horizonte beschränkt, und die Aufsicht durch die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) ändert sich nicht. Diese Leitplanken entsprechen dem im BVG verankerten Grundsatz der treuhänderischen Sorgfaltspflicht gegenüber den Versicherten.

Mögliche Auswirkungen auf den CHF-Geldmarkt

Mit dem neuen Zugang werden Vorsorgeeinrichtungen zu potenziellen Gegenparteien im besicherten Frankengeldmarkt – einem Segment, das bisher vor allem von Banken, dem Bund und der Schweizerischen Nationalbank geprägt wird. Über die SIX Repo AG, die zentrale Handelsinfrastruktur des Schweizer Repomarkts, wickeln Banken und institutionelle Anleger bereits heute besicherte Geldmarkttransaktionen ab. Eine breitere Beteiligung von Pensionskassen könnte die Markttiefe erhöhen und tendenziell die Refinanzierungskosten für alle Teilnehmer senken. Ob und wie stark sich dieser Effekt materialisiert, hängt davon ab, wie viele Kassen das neue Instrument tatsächlich nutzen und ob die enge Zweckbindung in der Praxis genügend Handlungsspielraum lässt. Im europäischen Vergleich bewegt sich die Schweiz damit auf das unter der IORP-II-Richtlinie übliche Niveau zu, bleibt aber restriktiver als viele EU-Pensionskassen.

Koordination mit der 13. AHV-Rente

Das BVV-2-Paket ist eng mit der Einführung der 13. AHV-Altersrente verknüpft, die im Dezember 2026 erstmals ausbezahlt wird. Weil Alters- und AHV-Rente zusammen 85 Prozent des letzten versicherten AHV-Lohns nicht übersteigen dürfen, hätte die 13. Rente ohne Anpassung zu ungewollten Kürzungen in der zweiten Säule führen können. Die Revision schliesst die 13. AHV-Rente deshalb ausdrücklich von dieser Koordinationsberechnung aus.

Ein drittes Element des Verordnungspakets betrifft die Säule 3a: Ab dem 1. Juni 2027, und damit gestaffelt später als die übrigen Bestimmungen, erhalten Versicherte mehr Flexibilität bei der Bezeichnung der Begünstigten ihres Vorsorgekapitals im Todesfall, etwa zugunsten eigener Kinder in Patchworkfamilien. Die betroffenen Einrichtungen erhalten damit zusätzliche Zeit, ihre Reglemente anzupassen.

Erste Säule und ALV: Vollzugsdetails statt Systemwechsel

In der AHV/IV/EO/EL stehen per 1. August 2026 vor allem verordnungs- und verfahrenstechnische Präzisierungen im Nachgang zur Reform AHV 21 im Vordergrund, darunter Nachjustierungen bei Freibeträgen, Mindestbeiträgen und der Umsetzung des flexiblen Rentenalters, flankiert von den rechtlichen Grundlagen für die erstmalige Auszahlung der 13. AHV-Rente im Dezember 2026.

Bei der Arbeitslosenversicherung liegt der Schwerpunkt auf der Koordination mit Leistungen der 1. Säule sowie auf administrativen Feinjustierungen beim Beitragsbezug und in den Vollzugsprozessen.

Fazit

Für sich genommen ist keine der drei Revisionslinien ein grosser Wurf. In der Summe schaffen sie jedoch die rechtliche Grundlage für zwei zentrale Weichenstellungen des zweiten Halbjahrs 2026: die reibungslose Einführung der 13. AHV-Rente und – für institutionelle Anleger deutlich folgenreicher – den Einstieg der Pensionskassen in den besicherten Repomarkt. Wie stark Letzterer die CHF-Geldmarktstruktur tatsächlich verändert, wird sich erst zeigen, wenn die ersten Vorsorgeeinrichtungen das neue Instrument in der Praxis nutzen.

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