Zinssatz der Pensionskassen-Guthaben bleibt bei 1 Prozent

Der Bundesrat belässt den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge bei 1 Prozent. (Bild: Shutterstock.com)
Der Bundesrat belässt den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge bei 1 Prozent. (Bild: Shutterstock.com)

An seiner Sitzung vom Mittwoch hat der Bundesrat entschieden, den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge bei 1 Prozent zu belassen. Er folgte damit der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge.

06.11.2019, 16:48 Uhr
Vorsorge

Redaktion: rem

Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss. Vor dem Entscheid des Bundesrates werden die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) und die Sozialpartner konsultiert. Dabei hat sich eine Mehrheit für 1 Prozent ausgesprochen.

Allerdings hatte die Empfehlung im Vorfeld für eine Kontroverse gesorgt. Die von der BVG-Kommission angewendete Formel ergab nämlich einen Wert von weniger als 1 Prozent. Versicherungen und Arbeitgeber forderten, den Mindestzinssatz unter 1 Prozent zu senken. Trotzdem empfahl die Mehrheit, beim aktuellen Mindestzinssatz zu bleiben. Als Grund dafür gab die Kommission unter anderem an, damit das Vertrauen in die 2. Säule stärken zu wollen.

Bundesrat begründet Entscheid mit guter Entwicklung der Finanzmärkte

Gemäss Gesetz wird die Höhe des Mindestzinssatzes auf Grund der Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften festgelegt. Der Bundesrat begründete seinen Entscheid entsprechend mit den Finanzmarktentwicklungen in diesem Jahr: So sei die Rendite der Bundesobligationen tief. Die Verzinsung der 10-jährigen Bundesobligationen lag Ende 2018 bei minus 0.15 Prozent und ist per Ende September 2019 sogar auf minus 0.70 Prozent gefallen. Anderseits sei die Performance von Aktien, Anleihen und Liegenschaften insgesamt sehr positiv. Bei den Aktien sei die ungünstige Entwicklung des Jahres 2018 durch die gute Rendite des aktuellen Jahres mehr als kompensiert worden. Der Swiss Performance Index verlor im letzten Jahr 8.6 Prozent. 2019 legte er bis Ende September um 24.4 Prozent zu. Auch die Performance der Anleihen und der Immobilien sei weiterhin positiv. "Aufgrund der guten Entwicklung der Finanzmärkte im aktuellen Jahr bei gleichzeitig tiefer Mindestverzinsung ist eine Senkung des Mindestzinssatzes nicht gerechtfertigt. Die gegenwärtig tiefen Zinsen am Kapitalmarkt legen jedoch auch keine Erhöhung des Satzes nahe", heisst es in der Medienmitteilung des Bundesrates.

Der Bundesrat hatte den Mindestzinssatz in den vergangenen Jahren mehrmals angepasst. Von 1985 bis 2002 betrug der Satz 4 Prozent. Per 2012 wurde er auf 1.5 Prozent gesenkt. 2014 erhöhte der Bundesrat den Mindestzinssatz wieder auf 1.75 Prozent, 2015 senkte er ihn auf 1.25 Prozent. Seit 2017 beträgt der Satz 1 Prozent.

Der laufenden Reform nicht vorgreifen

Der Nationalrat hat bereits zwei Vorstösse angenommen, welche die Berechnung von Mindestumwandlungssatz und Mindestzinssatz nach einer festen Formel fordern, damit diese entpolitisiert würden. Der Ständerat sistierte diese aber, um der laufenden Reform der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht vorzugreifen.

Arbeitgeber und Gewerkschaften haben sich auf einen Kompromiss geeinigt, der einen tieferen Mindestumwandlungssatz, Verbesserungen für Teilzeitangestellte und Arbeitnehmende mit tiefen Einkommen sowie eine Kompensation für eine Übergangsgeneration verlangt. Die Vorschläge liegen nun beim Bundesrat.

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