12.12.2024, 15:00 Uhr
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat das Zinsniveau im Euro-Raum zum vierten Mal in diesem Jahr gesenkt. Die Währungshüter reduzierten den relevanten Einlagenzins bei ihrer Sitzung erneut um 0,25 Prozentpunkte auf...
Der deutsche Bundesgerichtshof hat ein Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Nutzerinnen und Nutzer von Facebook, deren Daten in den Jahren 2018 und 2019 illegal abgegriffen und im Internet verbreitet wurden, können grundsätzlich Schadenersatz von dem Konzern verlangen.
Die unerlaubte Verbreitung von Namen, Land, Geschlecht und Telefonnummern im Netz stelle einen immateriellen Schaden dar, der Schadenersatzansprüche der Betroffenen zur Folge habe, heisst es in einem Grundsatzurteil. Dazu genüge der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten, es müsse kein konkreter wirtschaftlicher Schaden entstanden sein. Im konkreten Fall verlangt ein Nutzer 1000 Euro. Diese Summe dürfte aber zu hoch gegriffen sein, schreibt der Bundesgerichtshof in einem Hinweis. Bei einem blossen Kontrollverlust könnten 100 Euro angemessen sein.
Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Köln, hatte den Schadenersatzanspruch verneint. Dieses Urteil hob der BGH auf und verwies den Fall zurück. Das Oberlandesgericht Köln muss nun den Sachverhalt aufklären, was es bisher wegen der pauschalen Ablehnung von Ansprüchen nicht gemacht hatte.
Die Leitentscheidung ist für Tausende Verfahren vor deutschen Gerichten von Bedeutung. In den Jahren 2018 und 2019 waren weltweit die Daten von 531 Millionen Nutzern von Facebook abgeschöpft worden. Die Angreifer hatten dazu die Funktion «Freunde suchen» genutzt, beliebige Telefonnummern eingegeben und konnten sich bei Treffern Zutritt zu den Nutzerkonten verschaffen. 2021 wurden dann die Verbindungsdaten im Netz verbreitet- neben Vor- und Nachnamen auch das Land, das Geschlecht, die Telefonnummer und in manchen Fällen auch der Arbeitgeber.