BVG-Mindestzins: Bundesrat geht über Kommission hinaus – Arbeitgeber protestieren

Heftige Kritik am Mindestzins-Entscheid des Bundesrats. Die BVG-Kommission wollte 1,75 Prozent, der Bundesrat geht auf 2 Prozent (Bild: Shutterstock)
Heftige Kritik am Mindestzins-Entscheid des Bundesrats. Die BVG-Kommission wollte 1,75 Prozent, der Bundesrat geht auf 2 Prozent (Bild: Shutterstock)

Der Bundesrat hebt den BVG-Mindestzinssatz für 2027 von 1,25 auf 2 Prozent an und geht damit weiter als die BVG-Kommission, die 1,75 Prozent empfohlen hatte. Es ist der grösste Anstieg seit Einführung des BVG. Der Schweizerische Arbeitgeberverband spricht von einem fahrlässigen Entscheid.

04.11.2026, 12:02 Uhr
Regulierung | Vorsorge

Redaktion: asc

Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, den Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2027 um 0,75 Prozentpunkte auf 2 Prozent zu erhöhen. Seit 2024 lag der Satz bei 1,25 Prozent. Auf diesem Niveau war er zuletzt im Jahr 2011.

Die Landesregierung begründet den Schritt mit der sehr soliden finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen und der guten Entwicklung von Aktien und Immobilien. Zudem soll die Erhöhung einen Ausgleich für die insgesamt höhere Inflation seit 2022 schaffen. Laut Schätzungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) erzielten die Pensionskassen 2025 eine durchschnittliche Rendite von 6,1 Prozent und 2026 bis Ende August von 5,4 Prozent. Der durchschnittliche Deckungsgrad der Kassen ohne Staatsgarantie lag Ende August bei 122,5 Prozent.

Kommission wollte 1,75 Prozent

Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) hatte dem Bundesrat Ende August mit 10 zu 4 Stimmen eine Erhöhung um 0,5 Prozentpunkte auf 1,75 Prozent empfohlen. Auch sie stützte sich auf die positive Entwicklung an den Finanzmärkten und die gute finanzielle Lage der Kassen, berücksichtigte aber ausdrücklich die geopolitischen Unsicherheiten. Massgebend sind gemäss Gesetz die Rendite der Bundesobligationen sowie die Renditen von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) hatte damals 1 Prozent als angemessen bezeichnet.

«Fahrlässig»

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) kritisiert den Entscheid scharf. Ein solch grosser Sprung sei fahrlässig, das unsichere wirtschaftliche Umfeld bleibe unberücksichtigt. Die geopolitischen Risiken seien in den letzten Monaten keineswegs kleiner geworden, und die wirtschaftlichen Aussichten für das kommende Jahr hätten sich nicht massgeblich verändert, schreibt der Verband. Dennoch wolle der «notabene bürgerliche» Bundesrat den Mindestzinssatz so stark anheben wie noch nie seit Einführung des BVG.

Besonders betroffen sind laut SAV die BVG-nahen Vorsorgeeinrichtungen, die nur wenig überobligatorische Leistungen versichern. Sie kämpften bereits mit dem überhöhten Umwandlungssatz, ihr Spielraum werde nun drastisch eingeschränkt. Aus Sicht der Arbeitgeber wäre eine Beibehaltung des Mindestzinssatzes oder eine moderate Erhöhung in kleinen Schritten angezeigt gewesen.

Untergrenze, nicht Regelfall

Der Mindestzinssatz ist eine gesetzliche Untergrenze und gilt nur für den obligatorischen Teil der Altersguthaben. Viele Kassen verzinsen deutlich höher: Die durchschnittliche Verzinsung lag 2025 laut Arbeitgeberverband bei 4,6 Prozent. Der Mindestzins müsse jedoch auch für jene Einrichtungen tragbar sein, die aufgrund ihrer Struktur und finanziellen Situation keinen solchen Spielraum hätten und bei denen die nachhaltige Sicherung der Leistungen im Vordergrund stehe, so der SAV.

Die aktuelle Lage der Kassen ist insgesamt komfortabel. Gemäss dem jüngsten Pensionskassen-Monitor von Swisscanto lag der kapitalgewichtete Deckungsgrad der privatrechtlichen Kassen Ende Oktober bei 123,6 Prozent, seit Jahresbeginn erzielten die Kassen im Schnitt 5,1 Prozent Rendite.

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