13.01.2026, 09:37 Uhr
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Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA erklärt in einer neuen Aufsichtsmitteilung, wie sie die Risiken bei der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten einschätzt. Die Aufsichtsmitteilung zeigt, welche Regeln für Institute gelten, um kryptobasierte Vermögenswerte sicher aufzubewahren.
Die FINMA verzeichnet ein zunehmendes Interesse an kryptobasierten Vermögenswerten und damit verbundenen Dienstleistungen im Schweizer Finanzmarkt. Immer mehr Kundinnen und Kunden möchten unter anderem mit Kryptowährungen handeln, anlegen und sicher verwahren. Deshalb haben die von der FINMA beaufsichtigten Institute ihr Angebot in diesen Bereichen ausgebaut.
In ihrer neuen Aufsichtsmitteilung, welche am Montag publiziert wurde, macht die FINMA auf die besonderen Risiken bei der Aufbewahrung von kryptobasierten Vermögenswerten wie zum Beispiel Bitcoin oder Ether aufmerksam. Die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) bringt neuartige und technologiespezifische Eigenschaften mit sich. Vermögenswerte werden «auf der Blockchain» verwahrt und sind folglich operationellen Risiken wie Cyber-Attacken sowie der Gefahr einer nicht ausreichend sorgfältigen Sicherung der Private Keys ausgesetzt.
Um diese Risiken einzudämmen, braucht es Fachwissen und eine robuste technische Infrastruktur. Handelt es sich beim Verwahrer um einen Dritten, bestehen Gegenparteirisiken, soweit die Aussonderbarkeit der kryptobasierten Vermögenswerte im Konkursfall des Dritten nicht sichergestellt ist. Befindet sich der Verwahrer im Ausland, können sich zusätzlich rechtlich komplexe Fragen stellen. Die FINMA stellt fest, dass diesen Risiken durch die beaufsichtigten Institute in der Vergangenheit nicht in allen Fällen ausreichend Rechnung getragen wurde.
Mit Inkrafttreten des DLT-Mantelerlasses wurde in der Schweiz ein umfassender Konkursschutz für drittverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte eingeführt. Schweizer Finanzinstitute können ihren Kunden die Verwahrung von und den Handel mit kryptobasierten Vermögenswerten somit in einem konkursfesten Rahmen anbieten. Wenn eine Schweizer Bank die kryptobasierten Vermögenswerte ihrer Kunden als absonderbare Depotwerte verwahrt, muss sie grundsätzlich diese Werte nicht mit Eigenmitteln hinterlegen.
Bei einer Delegation der Verwahrung an Dritte im Ausland gilt diese Befreiung analog, sofern gleichwertige Voraussetzungen eingehalten werden – das heisst, wenn der ausländische Drittverwahrer ebenfalls prudenziell beaufsichtigt ist und das ausländische Recht den Konkursschutz für die verwahrten kryptobasierten Vermögenswerte sicherstellt.
Kryptobasierte Vermögenswerte werden zunehmend in der individuellen Vermögensverwaltung eingesetzt und sind vermehrt Bestandteil von Kunden-Portfolios. Gemäss der Finanzinstitutsverordnung (FINIV) müssen in der individuellen Vermögensverwaltung tätige Institute dafür sorgen, dass die Aufbewahrung der ihnen anvertrauten Vermögenswerte gesondert für jeden Kunden bei einer Bank, einem Wertpapierhaus, einem DLT-Handelssystem oder einem gleichwertig beaufsichtigten Institut erfolgt.
Die angemessene Verwahrung von verwalteten kryptobasierten Vermögenswerten setzt voraus, dass diese durch prudenziell beaufsichtigte Institute verwahrt werden, welche über hinreichende technische Infrastrukturen und erforderliches Fachwissen verfügen, so die FIMNA. Weiter müssen die verwahrten Vermögenswerte im Falle des Konkurses des Verwahrers aussonderbar sein. Es obliegt den Instituten, für eine angemessene Verwahrung zu sorgen. Verwahrkonstellationen, die den regulatorischen Anforderungen nicht genügen, sind im Interesse des Kundenschutzes anzupassen. Es gibt jedoch hier auch Ausnahmen.
Für Schweizer Kollektivvermögen richtet sich die Verwahrung des Fondsvermögens nach dem Kollektivanlagengesetz (KAG). Danach obliegt die Verwahrung zwingend einer Schweizer Depotbank. Direktanlagen in kryptobasierte Vermögenswerte als Teil eines Schweizer Kollektivvermögens sind demzufolge grundsätzlich bei einer Schweizer Depotbank zu verwahren. Eine Delegation an einen gleichwertig beaufsichtigten Drittverwahrer ist möglich, sofern gleichwertige Konkursschutzregeln bestehen. Auch beim Angebot von strukturierten Produkten im Krypto-Bereich, insbesondere bei sogenannten Krypto-ETPs, können Risiken bezüglich der Verwahrung der als Sicherheit dienenden kryptobasierten Vermögenswerte entstehen. Die FINMA hatte bereits in ihren Geschäftsberichten 2022 und 2023 auf diese Risiken hingewiesen. Die beiden Schweizer Börsen haben in ihren Regularien spezifische Regeln für die Zulassung von Krypto-ETPs und ihrer Besicherung erlassen.
Die Aufsichtsmitteilung der FINMA macht klar: Damit kryptobasierte Vermögenswerte sicher aufbewahrt werden können, braucht es angemessen überwachte Anbieter – in der Schweiz und im Ausland – sowie klare Regeln zum Schutz im Konkursfall. Die Verantwortung verbleibt beim Beizug solcher Anbieter bei den bewilligten Finanzinstituten.
Die FINMA weist zudem darauf hin, dass kryptobasierte Vermögenswerte – auch wenn sie den Anforderungen entsprechend angemessen verwahrt sind – nicht per se sichere Anlagen sind. Oftmals handelt es sich um riskante und sehr spekulative Anlagen mit hoher Volatilität. Anlegerinnen und Anleger sollten sich deshalb vor Abschluss entsprechender Anlagegeschäfte bewusst sein, dass auch hohe Verluste möglich sind.