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Der Bundesrat hat die Änderung der Eigenmittelverordnung verabschiedet. Somit erhöhen sich die Eigenmittelanforderungen für die Grossbanken. Auf der anderen Seite vereinfacht die Verordnung für bestimmte kleine Banken und Wertpapierhäuser die Anforderungen.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. November 2019 Änderungen der Eigenmittelverordnung verabschiedet. Diese entsprechen grösstenteils den Vorschlägen, die das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) in die Vernehmlassung geschickt hatte.
Wie es in der Medienmitteilung heisst, vereinfache die Verordnung ab dem 1. Januar 2020 zum Einen die Anforderungen für bestimmte kleine Banken und Wertpapierhäuser die Anforderungen. Zu den strengen Anforderungen an die Banken ist es im Nachgang der Finanzkrise gekommen, als internationale Standards geschaffen wurden, die insbesondere die Widerstandsfähigkeit von Banken erhöhen. Die Schweiz hat viele dieser Standards umgesetzt. Dadurch wurde die nationale Regulierung komplexer, was speziell für Kleininstitute eine starke Belastung sein kann. Deshalb hat der Bundesrat jetzt vereinfachte Anforderungen für die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel beschlossen, um kleine, besonders liquide und gut kapitalisierte Banken und Wertpapierhäuser zu entlasten.
Zum Anderen müssen die beiden Grossbanken als Folge der Änderungen nebst einer Eigenkapitalquote von knapp 5% künftig für den Krisenfall ebenfalls ca. 5% statt wie bisher 4% verlusttragendes Fremdkapital halten. Die beiden Grossbanken zusammen müssen somit mehr als 20 Milliarden Franken zusätzliche Eigenmittel vorhalten, dies allerdings gestaffelt von 2020 bis 2024. Die Refinanzierungskosten sollen sich laut Schätzungen der Behörden um höchsten 170 Millionen Franken pro Jahr für beide Banken zusammen erhöhen.
Bereits 2016 führte der Bundesrat Gone-Concern-Kapitalanforderungen für UBS und Credit Suisse auf Gruppenstufe ein. Gone-Concern-Anforderungen sollen sicherstellen, dass eine in Schwierigkeiten geratene systemrelevante Bank ohne finanzielle Hilfe des Staates geordnet saniert und abgewickelt werden kann. Seit dem 1. Januar 2019 gelten solche Anforderungen in reduzierten Masse auch für die inlandorientierten systemrelevanten Banken (PostFinance, Raiffeisen und Zürcher Kantonalbank). Die am Mittwoch verabschiedeten Änderungen der Eigenmittelverordnung sollen, im Einklang mit einem internationalen Standard des Financial Stability Board (FSB), sicherstellen, dass insbesondere in den Stammhäusern («Parent-Banken») und in den Schweizer Einheiten, die die systemrelevanten Funktionen ausüben, ausreichend Kapital für den Krisenfall vorhanden ist, heisst es weiter.
Hingegen verzichtet der Bundesrat darauf, die vorgeschlagene Erhöhung der Eigenmittelanforderungen für Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften umzusetzen. Grund dafür ist die von der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) vorgeschlagene Selbstregulierung, die der Bundesrat als wirksam und zielführend erachtet.