12.05.2026, 11:36 Uhr
Die Schweizer Pensionskassen haben 2025 dank guter Renditen ihre Reserven aufstocken und höhere Deckungsgrade erzielen können. Für das laufende Jahr jedoch kann aufgrund der unsicheren Marktlage und...
Das Rundschreiben über die öffentliche Werbung (EBK-RS 03/1) wurde an die neue Kollektivanlagegesetzgebung angepasst. Demnach liegt keine öffentliche Werbung vor, wenn sich die Werbung ausschliesslich an qualifizierte Anleger gemäss KAG richtet. Neu zählen auch vermögende Privatpersonen zu dieser Kategorie.
Als vermögende Privatperson gilt, wer schriftlich bestätigt, direkt oder indirekt über Finanzanlagen von mindestens zwei Millionen Franken netto zu verfügen. Das geänderte Rundschreiben tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.
Das Rundschreiben über die öffentliche Werbung kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://www.ebk.ch/d/regulier/rundsch/2003/rs_0301_d.pdf