09.12.2024, 11:25 Uhr
Die 100 Pensionskassen im UBS-Sample erzielten im November eine durchschnittliche Performance von 1,46 Prozent. Geholfen haben speziell die globalen Aktien, während der Schweizer Markt etwas schwächer war. Die...
Die Begünstigungsregelung in der zweiten Säule wird weniger flexibel und Dividendenzahlungen aus qualifizierter Beteiligung werden höher besteuert. Dafür profitieren laut Pensexpert unter anderem Immobilienbesitzer bei Vorsorgestiftungen mit entsprechenden Anlagereglementen von neuen Investitionsmöglichkeiten.
Wenn ein aktiv Versicherter vor der Pensionierung verstirbt, wird das angesparte Altersguthaben aufgrund der Begünstigungsordnung der jeweiligen Pensionskasse an die Erben ausbezahlt. Diese Regelung unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom normalen Erbrecht, was vielen Betroffenen nicht bewusst ist. Per 2020 werden die Freiheiten bei der Begünstigungsfestlegung in der zweiten Säule weiter eingeschränkt.
So konnte das Vorsorgereglement einer Vorsorgestiftung bislang ermöglichen, den Lebenspartner oder -partnerin und die nicht mehr rentenberechtigten Kinder im gleichen Rang zu begünstigen. Dies erlaubt der Gesetzgeber ab 2020 nicht mehr. "Der Versicherte muss sich entscheiden, ob der Lebenspartner oder die nicht mehr rentenberechtigten Kinder begünstigt werden sollen", erklärt Peter Disler, Geschäftsführer der Sammelstiftungen Pensunit und Pensflex und empfiehlt dringend eine Überprüfung der entsprechenden Vereinbarungen.
Die Steuerreform zwingt zudem Unternehmer, welche in der eigenen Aktiengesellschaft tätig sind, ihre Dividendenstrategie per 2020 zu überprüfen. Da die Steuern auf Dividenden in den meisten Kantonen massgeblich steigen und die Steuern auf Unternehmensgewinnen mehrheitlich sinken, muss die Balance zwischen AHV-Lohn und Dividendenausschüttung neu ausgerichtet werden. "Künftig sind tiefere Dividenden und höhere AHV-Lohnbezüge kombiniert mit Einkäufen in eine Kadervorsorge aus steuerlicher Optik attraktiver", betont Vorsorgeexperte Max Ledergerber im Penscheck.
Auch die Anlagereglemente einiger Vorsorgestiftungen erfahren im neuen Jahr Anpassungen. Damit trägt der Gesetzgeber endlich der Tatsache Rechnung, dass festverzinsliche Franken-Obligationen zu zinslosen Risikopapieren mutiert sind. So erhöht beispielsweise Pensexpert die maximalen Aktienquoten bei 3a-Konti von 60 auf 100%, bei Freizügigkeitsstiftungen von 70 auf 85% und bei 1e-Plänen von 60 auf 85%. Zudem profitieren Immobilienbesitzer von höheren Maximalquoten für Hypo-Darlehen: Bei 3a-Konti und Freizügigkeitsstiftungen steigen diese von 50 auf 100% und bei 1e-Plänen von 50 auf 85%. Damit können Anlagestrategien völlig von Obligationen befreit werden.