03.12.2024, 15:42 Uhr
Der ehemalige Direktor der Eidgenössischen Bankenkommission, Daniel Zuberbühler, fordert für die UBS deutlich höhere Eigenkapitalvorgaben. Damit solle das «desaströse» Szenario einer Abwicklung der Grossbank...
Aufgrund des Inkraftretens von Fidleg/Finig hat die Schweizerische Nationalbank Änderungen bei den Mindestreservevorschriften vorgenommen.
Die Schweizerische Nationalbank (SNB) passt die Nationalbankverordnung (NBV) mit Wirkung per Anfang 2020 leicht an. Neben der Anpassung diverser in der NBV verwendeter Begriffe und Anpassungen bei den statistischen Erhebungen im Anhang der NBV sind neu zwei Positionen bei der Berechnung der Mindestreserve nicht mehr massgeblich.
Das Nationalbankgesetz schreibt vor, dass die Banken Mindestreserven unterhalten müssen, um das reibungslose Funktionieren des Geldmarkts zu erleichtern. Die NBV regelt im Detail, welche Bilanzpositionen unterlegungspflichtig sind. Die Nationalbank hat die NBV im Zuge der Anpassung der Berechnungsgrundlage für den Negativzins auf Sichtguthaben bei der SNB überprüft. Neu sind Repo-Geschäfte mit Nicht-Banken nicht mehr unterlegungspflichtig. Bisher waren nur Repo-Geschäfte mit Banken ausgeschlossen. Die Nationalbank trage mit dieser Anpassung der steigenden Bedeutung der Nicht-Banken im Schweizerfranken Repomarkt Rechnung und stelle die Gleichbehandlung der verschiedenen Arten von Repo-Geschäften sicher, heisst es in einer Medienmitteilung vom Dienstag. Neben den Repo-Geschäften sind auch Wertpapierleihgeschäfte bei der Berechnung der Mindestreserve nicht mehr massgeblich, da diese den Repo-Geschäften ökonomisch sehr nahekommen.
Die revidierte NBV tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.