18.12.2024, 14:33 Uhr
Während in den USA und Europa die Zahl der Börsengänge im laufenden Jahr noch zugenommen hat, ist das Geschäft in China eingebrochen. Dort sanken die Erlöse gegenüber dem Vorjahr laut EY um 65 Prozent.
Die Bankiervereinigung begrüsst, dass der Bundesrat das COVID-19-Kreditprogramm weitgehend unverändert in ordentliches Recht überführen möchte. Auf eine nachträgliche Änderung der Regeln und die Verlängerung des Programms soll verzichtet werden.
In ihrer Vernehmlassungsantwort zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus ("COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz") spricht sich die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) für eine möglichst unveränderte Überführung des Kreditprogramms in ordentliches Recht aus, wie sie in der Stellungnahme von Dienstag schreibt. Die SBVg begrüsst insbesondere, dass der Bundesrat zur Rezessionsbekämpfung auf bewährte volkswirtschaftliche Stabilisatoren wie vor allem die Kurzarbeit setzt und damit auf eine zeitliche Ausdehnung des COVID-19-Kreditprogramms verzichtet.
COVID-19-Kredite (bis CHF 500'000) waren als rasche und unbürokratische Liquiditätsüberbrückung konzipiert und wurden basierend auf einer Selbstdeklaration, d.h. ohne eigentliche Kreditprüfung, vergeben. Die Banken waren einzig verpflichtet, den Antrag der Kreditnehmerin auf Vollständigkeit hin zu prüfen.
Auf die Einführung nachträglicher Kontrollpflichten für die Kreditgeberinnen soll aus Gründen der Rechtssicherheit verzichtet werden. Das gelte umso mehr, als der Bund bereits über ein umfangreiches und wirksames Konzept zur Missbrauchsbekämpfung verfüge, so die SBVg. Zudem sei unter allen Umständen zu vermeiden, dass die Kreditverträge angepasst würden oder die Banken zusätzliche Pflichten übernehmen müssten. Dies wäre bei der sehr grossen Anzahl von über 130'000 Krediten rein faktisch nicht machbar.
Das KMU-Kreditprogramm wurde in der Hochphase der COVID-19-Pandemie von Bund und Banken mittels Notverordnung eingeführt. Aufgrund dieser Umstände konnte die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung («COVID-19-SBüVO») gewisse Themen nur rudimentär regeln. Die SBVg beschränkt sich in ihrer Vernehmlassungsantwort auf die Anpassungen und Präzisierungen am Gesetzesentwurf, welche für eine zielgerichtete Abwicklung des Programms zwingend erforderlich sind, wie die SBVg in der Medienmitteilung zu ihrer Vernehmlassungsantwort schreibt.