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Neue Fondskategorie L-QIF: «Zentrale Anliegen der Branche wurden nicht berücksichtigt»

Die Asset Management Association Switzerland hätte sich laut CEO Adrian Schatzmann eine liberalere Ausgestaltung des L-QIF gewünscht. (Bild pd)
Die Asset Management Association Switzerland hätte sich laut CEO Adrian Schatzmann eine liberalere Ausgestaltung des L-QIF gewünscht. (Bild pd)

Durch die Änderung der Kollektivanlageverordnung geht am 1. März 2024 mit dem Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) eine neue Schweizer Fondskategorie an den Start. Die Asset Management Association Switzerland (AMAS) hätte sich eine liberalere Ausgestaltung des L-QIF gewünscht. «Zentrale Anliegen der Branche wurden nicht berücksichtigt», heisst es in einer Mitteilung.

31.01.2024, 13:02 Uhr

Redaktion: sw

Ab dem 1. März 2024 steht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern mit dem Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) eine neue Schweizer Fondskategorie zur Verfügung. Zu diesem Zeitpunkt tritt die damit verbundene Änderung der Kollektivanlagenverordnung (KKV) zusammen mit der Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG) in Kraft.

Die Asset Management Association Switzerland (AMAS) hat sich laut Mitteilung stark für die Einführung des L-QIF in der Schweiz eingesetzt und begrüsst diese neue Schweizer Fondskategorie. Sie soll qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern eine echte Alternative zur ausländischen Fondskonkurrenz im Bereich des alternativen Anlageuniversums bieten und durch seine flexible Ausgestaltung Investoren eine grösstmögliche Auswahl bieten.

Mit dem L-QIF soll die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Fonds- und Asset Management-Standorts gestärkt werden, indem wieder vermehrt kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz aufgelegt werden. «Die AMAS geht davon aus, dass der L-QIF den Schweizer Fondsstandort stärkt», sagt Adrian Schatzmann, CEO der AMAS.

«Allerdings wird mit der Vorlage die ursprüngliche Zielsetzung einer liberalen Ausgestaltung und damit die Schaffung einer wettbewerbsfähigen Alternative zum luxemburgischen Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) nicht vollständig erreicht.»

Schneller und kostengünstiger

Der L-QIF untersteht keiner Genehmigungspflicht oder Beaufsichtigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Er darf aber nur durch bestimmte, von der FINMA beaufsichtigte Institute verwaltet werden. Dadurch kann ein L-QIF erheblich schneller und kostengünstiger aufgesetzt werden, während durch die indirekte Aufsicht sowohl Qualität und Sicherheit gewährleistet sind als auch dem Kundenschutzbedürfnis qualifizierter Anlegerinnen und Anleger angemessen Rechnung getragen wird.

In der aktuellen KKV-Revision wurden zudem weitreichende Änderungen vorgenommen, die nicht im Zusammenhang mit dem L-QIF stehen und den Anwendungsbereich der Revision erweitert haben. «Wir stellen fest, dass mit dieser Vorlage auch zahlreiche Verschärfungen eingeführt werden, die der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Fonds- und Asset Management Standortes nicht förderlich sind», sagt Schatzmann. «Zentrale Anliegen der Branche wurden nicht berücksichtigt.»

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