FIDLEG/FINIG: Die Herausforderungen des neuen Finanzmarktrechts

FIDLEG und FINIG gestalten die Schweizer Finanzmarktrecht-Architektur um. (Bild: Shutterstock.com/Michael Kalasek)
FIDLEG und FINIG gestalten die Schweizer Finanzmarktrecht-Architektur um. (Bild: Shutterstock.com/Michael Kalasek)

Mit Inkrafttreten von FIDLEG und FINIG per 1. Januar 2020 wird die Schweizer Finanzmarktrecht-Architektur grundlegend umgestaltet. Die Fonds- und Asset-Management-Industrie ist davon in besonderem Mass betroffen.

03.01.2020, 05:00 Uhr
Regulierung | Finanzplätze

Redaktion: rem

Die Schweizer Finanzindustrie muss in der Lage sein, ihre Dienstleistungen in die EU exportieren zu können, da ein erheblicher Anteil der Kunden aus der Eurozone stammt. Das bedeutet, dass die hiesigen Finanzmarktrichtlinien mit den europäischen äquivalent sein müssen. Das Finanzdienstleistungs- und das Finanzinstitutsgesetz (FIDLEG/FINIG) sind ein weiterer Schritt in diese Richtung. Die Produkte-Richtlinie UCITS und die Manager-Richtlinie AIFMD sind in der Schweiz bereits umgesetzt worden. Mit FIDLEG geschieht nun derselbe Anpassungsprozess an die europäische Vertriebsrichtlinie MIFID.

Neuer Set-up im Produktvertrieb

FIDLEG und MIFID II haben den Set-up im Produktevertrieb völlig umgestaltet. Begriffe, Rollen und Verantwortlichkeiten folgen einer neuen Logik. Bisher war der Set-up im Produktvertrieb gekennzeichnet durch konkrete Vertriebsverträge und Anreize (Retrozessionen), die dazu animieren sollten, grosse Volumen von Finanzprodukten bei möglichst vielen Kunden zu platzieren und auch zu halten. "Auf der Strecke blieb der Kunde, dessen Interessen nur untergeordnet eine Rolle spielten. Die Informationen über die Kosten, die er zu tragen hatte, waren ausserdem ungenügend", schreibt Marco Chinni, CEO des unabhängigen Beratungsunternehmens Primecoach im hauseigenen Newsletter vom Dezember.

FIDLEG und MIFID II nehmen sich diesem Interessenkonflikt an. Das Einbehalten von Anreizen ist nur noch im Beratungsverhältnis möglich, wenn der Kunde vorgängig über die Höhe informiert wurde und er explizit auf die Rückerstattung verzichtet. Ergänzend muss bei jeder Transaktion in Finanzprodukten ein Zielmarktabgleich vorgenommen werden. Fallweise ist zu erläutern, weshalb sich das Produkt für den Kunden eignet.

Immer mehr retrofreie Produkte und Klassen

"Die Produktmärkte werden sich dadurch öffnen. Produktanbieter werden nur noch überleben können, wenn sie entweder eine Nischenstrategie verfolgen oder im Konkurrenzvergleich eine überdurchschnittliche Performance zu angemessenen Kosten erwirtschaften können", so Chinni. Captive Channels würden je länger je mehr gemieden werden. Die Auflagen bezüglich Kostentransparenz und Rückerstattungen würden ausserdem dazu führen, dass immer mehr retrofreie Produkte und Klassen nachgefragt werden.

Abschaffung des Vertriebsbegriffs und des Delegationsverhältnisses

FIDLEG schafft den Begriff des Vertriebs ab. Er wird ersetzt durch «Erbringen einer Finanzdienstleistung», «Angebot an einen unbegrenzten Personenkreis», «Werbung» oder «Zurverfügungstellung von faktischen Informationen». Für die gewerbsmässige Erbringung von Finanzdienstleistungen braucht es eine FINMA-Bewilligung oder den Eintrag in ein Beraterregister.

Das bisherige Delegationsverhältnis zwischen Produktanbieter und Vertrieb fällt nach neuer Logik dahin. Am Point of Sale gelten nun dieselben Verhaltensregeln für den Einsatz aller Finanzinstrumente. Es ist somit nicht mehr erforderlich, dass die Einhaltung von Verhaltensregeln in Vertriebsverträgen verankert und überwacht werden. Die Produktanbieter werden aus dieser Verantwortung entlassen. Das Einhalten der Verhaltensregeln nach FIDLEG/MIFID II liegt neu in der Verantwortung jedes Finanzdienstleisters selbst. Sie unterstehen direkt der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht (FINMA) oder einer Aufsichtsorganisation (investrends.ch berichtete).

Verkürzung der Vertriebskette

Nicht nur die Produktanbieter müssen ihre Produktepalette überdenken, auch die bisherigen Vertriebsträger und Vermittler müssen ihre Rolle im neuen Umfeld definieren und allenfalls ihre Organisation entsprechend anpassen. "Der Vertrieb von Produkten darf nichts mehr kosten. Dementsprechend sollten auch neue Modelle und technische Lösungen in Betracht gezogen werden, mit denen man als Produktanbieter die Endkunden direkt erreichen kann", empfiehlt Chinni.

Marktzutritt in die EU nach wie vor nicht geregelt

Die Anpassung der Schweizer Finanzmarktregulierung an die europäischen Richtlinien schafft in erster Linie eine technische Äquivalenz. Auf politischer Ebene ist der Marktzutritt nach wie vor nicht geregelt. Finanzdienstleistungen aus der Schweiz heraus zu erbringen, bleibt weiterhin sehr herausfordernd. Es ist unbestritten, dass der Schweizer Finanzplatz mit dem fehlenden Marktzutritt Wettbewerbsnachteile hat. Für die Fonds- und Asset Management-Industrie bedeutet dies, dass Schweizer Fonds nur sehr eingeschränkt im europäischen Ausland vertrieben werden können. Gleichzeitig können hiesige Asset Manager ihre Dienstleistungen häufig nicht uneingeschränkt direkt in die EU exportieren. Dies führt zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten der Schweizer Industrie und beeinträchtigt die Wertschöpfung in der Schweiz. Es sei deshalb zentral, dass die Schweizer Behörden, aber auch die Industrie selbst, sich trotz der schwierigen politischen Ausgangslage weiterhin dafür einsetzten, dass die Schweizer Finanzindustrie ihre Produkte und Dienstleistungen uneingeschränkt nach Europa exportieren könne, sagt Markus Fuchs, Geschäftsführer der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA.

Bis es soweit sei, müsse die Schweiz jedoch ihre «hausgemachten» Probleme wie etwa die Verrechnungssteuer beseitigen. Aber auch andere Massnahmen zur Verbesserung der Ausgangslage von Schweizer Finanzmarktateuren auf dem Schweizer Markt seien wichtig. Vor diesem Hintergrund treffe der Vorschlag des L-QIF, des bewilligungsfreien Fondsgefässes für qualifizierte Anleger, den Nagel auf den Kopf (investrends.ch berichtete).

SFAMA veröffentlicht FAQ zu Unklarheiten

Die Fonds- und Asset Management Industrie ist in besonderem Mass von FIDLEG/FINIG betroffen, da das Kollektivanlagenrecht (KAG) erheblich angepasst wird. Namentlich mit Blick auf die Ablösung gewisser Regelungen im KAG und deren Überführung in FIDLEG und FINIG würden sich aus der Perspektive der Fonds- und Asset Management-Industrie verschiedene Unklarheiten ergeben, schreibt die SFAMA in einer Mitteilung, in der sie auf einen neuen FAQ-Katalog hinweist, der zum Ziel hat, auf die wichtigsten dieser Fragen Antworten zu geben und somit zu einer einheitlichen Praxis während und nach den vorgesehenen Übergangfristen beizutragen. Fokus dieses FAQ ist das Fonds- und Asset Management-Geschäft. Die deutsche Fassung des vorliegenden Dokuments wurde zudem von der FINMA zur Kenntnis genommen.

Das FAQ liegt auf Deutsch und Englisch vor, die französische Version wird im Laufe des Januars publiziert.

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