09.12.2024, 11:25 Uhr
Die 100 Pensionskassen im UBS-Sample erzielten im November eine durchschnittliche Performance von 1,46 Prozent. Geholfen haben speziell die globalen Aktien, während der Schweizer Markt etwas schwächer war. Die...
Bei der Festsetzung der Pensionskassenrente gilt für alle Versicherten derselbe Umwandlungssatz – egal ob Mann, Frau, verheiratet oder ledig. Eine Comparis-Studie zeigt, dass deswegen alleinstehende Männer rund ein Viertel an Einkommen im überobligatorischen Bereich verlieren.
Das Kapitaldeckungsverfahren der Pensionskasse, bei dem im Prinzip jeder für sich selber Geld für die Vorsorge spart, ist heute schon stark untergraben und soll gemäss der in der Vernehmlassung befindlichen Vorsorgereform weiter unterhöhlt werden. Ein Aspekt, der in diesem Zusammenhang kaum erwähnt wird, sind die Querfinanzierungen bei der Festsetzung des Umwandlungssatzes. Berechnungen des Online-Vergleichsdienstes Comparis zeigen, dass überobligatorisch versicherte, alleinstehende Männer bereits heute die grössten Verlierer bei der Umwandlung des Vorsorgevermögens in eine Rente sind. "Sie müssen Leistungen an Hinterbliebene mitfinanzieren, die nie ihre eigenen Angehörigen sind. Hinzu kommt, dass diese Männer – sie machen 20% aus – eine um 4 Jahre tiefere Lebenserwartung haben als jene in festen Beziehungen", gibt der Comparis-Vorsorgeexperte Leo Hug zu bedenken.
Im Durchschnitt stehen einem alleinstehenden, 65-jährigen männlichen Neurentner noch 16,9 Jahre im Ruhestand bevor. Wegen der Umverteilung der Vorsorge von den alleinstehenden Männern zu den Verheirateten und in geringfügigem Mass zu den Frauen muss er sich aber an der Finanzierung von 23,5 Rentenjahren beteiligen. Im obligatorischen Bereich der zweiten Säule gilt vorläufig der gesetzliche Mindestumwandlungssatz von 6,8% für die Berechnung der Jahresrenten. Das sind 6’800 Franken pro 100’000 Franken Vorsorgekapital. Für die Meisten gilt allerdings längst ein Satz zwischen 4,5 und 6%. Grund: Die Pensionskassen, die den obligatorischen und überobligatorischen BVG-Teil gemeinsam abdecken, sind bei der Festsetzung des Umwandlungssatzes nicht an ein gesetzliches Minimum gebunden. Um durchschnittlich 23,5 volle Rentenjahre zu finanzieren, braucht es zu aktuellen Marktbedingungen einen Umwandlungssatz von rund 5 Prozent.
Diese Faktoren bestimmen den Umwandlungssatz:
Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben neben verheirateten Personen auch Personen in einer eingetragenen Partnerschaft. Vielen Pensionskassen sehen unter bestimmten Voraussetzungen eine Hinterlassenenrente für Konkubinatspartner und -partnerinnen vor. Wer im Konkubinat lebt, muss dies von sich aus frühzeitig der Pensionskasse melden. Die jeweils geltenden Bedingungen sind im Pensionskassen-Reglement festgehalten.
Ohne Solidaritätsverpflichtungen liesse sich für alleinstehende Männer ein Umwandlungssatz von 6,65% rechtfertigen. Mit allen Verpflichtungen sind es laut Comparis noch knapp 5%. "Im überobligatorischen Bereich müssen ledige Männer bei der Umwandlung des Pensionskassenvermögens in eine Rente mit dem Verlust eines Viertels ihrer Ansprüche rechnen, und zwar allein wegen einseitigen Solidaritäten", folgert Hug. Die Pensionskasse des Kantons Zürich beispielsweise bietet darum ihren Versicherten einen höheren Umwandlungssatz an, wenn sie auf die Absicherung von Hinterbliebenen verzichten. Wo kein solches Angebot vorliegt, empfiehlt Hug den überobligatorisch versicherten Männern ohne Anwartschaft auf Hinterlassenenrente und mit Erfahrung in der Vermögensverwaltung den Kapitalbezug.
Warum genau 23,5 Rentenjahre – Männer sterben schliesslich im Durchschnitt schon bereits 20 Jahre nach ihrem ordentlichen Rentenbeginn. "Der grösste Teil wird für die Finanzierung von Witwenrenten gebraucht", erklärt Hug. "Frauen werden zum einen im Schnitt 3 Jahre älter als Männer. Zum anderen sind Ehefrauen im Durchschnitt 3 Jahre jünger als ihr Partner. Folglich muss während 6 Jahren die Witwenrente von 60% der ordentlichen Altersrente finanziert werden", so Hug. Hinzu komme ein kleiner Finanzierungsaufwand für Kinder- und Waisenrenten. Umgerechnet auf volle Rentenjahre ergibt das für die Männer einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf von 3 Jahren.
Das restliche halbe Rentenjahr, das die Männer zusätzlich finanzieren, wird dafür verwendet, um für Mann und Frau denselben Umwandlungssatz anwenden zu können. Frauen haben einen etwas grösseren Finanzierungsbedarf, denn ihr ordentliches Pensionierungsalter beginnt ein Jahr früher und die Lebenserwartung ist länger. Hinzu kommt ein kleiner Bedarf für Hinterlassenenrenten.