03.12.2024, 15:42 Uhr
Der ehemalige Direktor der Eidgenössischen Bankenkommission, Daniel Zuberbühler, fordert für die UBS deutlich höhere Eigenkapitalvorgaben. Damit solle das «desaströse» Szenario einer Abwicklung der Grossbank...
Verlängert die EU bis Ende Juni die Anerkennung der Börsenäquivalenz nicht, wird ab 1. Juli 2019 die Verordnung des Bundesrates zur Wahrung der Interessen und Stärkung der Funktionsfähigkeit des Schweizer Kapitalmarktes aktiviert.
Bis Ende dieses Monats besteht noch die Möglichkeit, dass die EU-Kommission der Schweiz den Status eines "äquivalenten Drittstaates" verlängert. Allerdings schätzen Beobachter die Chancen eines positiven Entscheids in letzter Minute aufgrund der Divergenzen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz in Bezug auf das Rahmenabkommen als gering ein. Obwohl die Börsenäquivalenz eigentlich nicht Gegenstand des Rahmenabkommens ist, setzt die EU deren Anerkennung als Druckmittel ein.
Wie SIX am 24. Juni in einer Mitteilung schreibt, begrüsst der Schweizer Finanzinfrastrukturbetreiber nach wie vor die im November 2018 eingeführte Verordnung des Bundesrates zur Wahrung der Interessen und zur Stärkung der Funktionsfähigkeit der Schweizer Börseninfrastruktur, da diese sicherstellt, dass EU-Marktteilnehmer weiter Zugang zum Schweizer Binnenmarkt haben und weiterhin Schweizer Aktien bei SIX handeln können. SIX hat sich nach eigenen Angaben auf diesen Fall vorbereitet, indem sie in den letzten sieben Monaten direkte Verbindungen zu allen Kunden aufgebaut hat, damit der Handel reibungslos weitergehen kann. Darüber hinaus hat SIX einen Prozess implementiert, um neuen Marktteilnehmern einen Schnellzugang zu ermöglichen.
Falls also eine Verlängerung der Äquivalenzanerkennung definitiv ausbleibt, wird die Verordnung des Bundesrats aktiviert, was bedeutet, dass EU-Handelsplätze mit Wirkung ab 1. Juli 2019 keinen Handel mit Schweizer Aktien mehr anbieten dürfen. Die Massnahmen schaffen ein neues "Anerkennungsregime" für ausländische Handelsplätze, welche Schweizer Aktien zum Handel anbieten. Erlaubt ein Land, in dem sich ein Handelsplatz befindet, den dortigen Wertpapierfirmen nicht, uneingeschränkt Schweizer Aktien in der Schweiz zu handeln, so würde diesem ausländischen Handelsplatz die Anerkennung durch die hiesige Finanzmarktaufsicht (FINMA) nicht erteilt, und dementsprechend dürften diese Handelsplätze mit Wirkung zum 1. Juli 2019 keinen Handel mit Schweizer Aktien mehr anbieten.