Hypotheken für Renditeobjekte: Finma anerkennt revidierte Selbstregulierung

Bei Renditeobjekten muss der Kreditnehmer mindestens ein Viertel des Belehnungswerts als Eigenmittel einbringen. (Bild: Shutterstock)
Bei Renditeobjekten muss der Kreditnehmer mindestens ein Viertel des Belehnungswerts als Eigenmittel einbringen. (Bild: Shutterstock)

Die Finma anerkennt die angepasste Selbstregulierung des Bankensektors zu Hypothekarfinanzierungen als Mindeststandard. Die Änderungen verschärfen die Anforderungen an Belehnung sowie Amortisation bei Hypothekarkrediten für Renditeliegenschaften.

28.08.2019, 17:30 Uhr
Immobilien | Regulierung

Redaktion: rem

Die Finanzmarktaufsicht (Finma) weist seit langem auf die Überhitzungstendenzen im Bereich der Wohnrenditeliegenschaften hin. Wenn einzelne Institute zu hohe Risiken eingehen, greift sie zwar ein. Doch solche Massnahmen seien rückwärtsgerichtet und betreffen nur einzelne Banken und hätten daher nur beschränkt Einfluss auf die generelle Risikosituation im Gesamtmarkt. Daher hat die Finma eine regulatorische Anpassung gefordert, die sich flächendeckend und dämpfend auf die Nachfrage nach besonders riskanten Hypothekarkrediten für Renditeobjekte auswirkt.

Vor diesem Hintergrund begrüsst es die Finma, dass die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) ihre Mindeststandards im Bereich der Hypothekarfinanzierung von Renditeliegenschaften angepasst hat, heisst es in einer Medienmitteilung vom Mittwoch. Die Finma wird die neuen Bestimmungen auch in ihre Kapitalvorgaben im Versicherungsbereich übernehmen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Diese Selbstregulierung sieht neu vor, dass bei Hypothekarfinanzierungen von Renditeobjekten vom Kreditnehmer mindestens ein Viertel des Belehnungswerts als Eigenmittel eingebracht werden muss, statt nur die bisherigen zehn Prozent. Dabei gilt weiterhin das sogenannte Niederstwertprinzip, wonach eine mögliche Differenz zwischen höherem Kaufpreis und tieferem Belehnungswert vollständig mit Eigenmitteln zu finanzieren ist. Zudem muss die Hypothekarschuld neu innerhalb von maximal zehn (bisher fünfzehn) Jahren auf zwei Drittel des Belehnungswerts amortisiert werden. Die Verschärfungen betreffen nur das Neugeschäft, jedoch weder bestehende Finanzierungen noch die bestehenden Standards im Bereich des selbstgenutzten Wohneigentums. Die Regeln treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

Der private Zweitimmobilienbesitz ist nicht abgedeckt

Die in der überarbeiteten Selbstregulierung von der SBVg festgehaltene Definition von Renditeimmobilien schliesst das sogenannte "Buy-to-let"-Segment nicht explizit ein. Dabei handelt es sich in der Regel um Stockwerkeinheiten und Einfamilienhäuser von Privatpersonen, die nicht selbst bewohnt, sondern vermietet werden. Dieses Segment macht laut Finma rund einen Viertel aller Wohnrenditeobjektfinanzierungen von Banken aus. Sie ist der Auffassung, dass auch dieses Segment aufgrund seines Risikopotenzials gleich behandelt werden müsste. Die Wirksamkeit der Verschärfungen der Selbstregulierung sei aufgrund der nicht berücksichtigten "Buy-to-let"-Finanzierungen eingeschränkt. Die FINMA empfiehlt den Banken deshalb, die verschärften Anforderungen an Eigenmittel und Amortisation freiwillig auch bei Finanzierungen von "Buy-to-let"-Objekten anzuwenden und betont, dass sie dieses Segment im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit weiterhin beobachten und, wo notwendig, bei einzelnen Instituten Massnahmen ergreifen.

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