03.12.2024, 15:42 Uhr
Der ehemalige Direktor der Eidgenössischen Bankenkommission, Daniel Zuberbühler, fordert für die UBS deutlich höhere Eigenkapitalvorgaben. Damit solle das «desaströse» Szenario einer Abwicklung der Grossbank...
Spätestens am 1. Januar 2019 werden die beiden neuen umfassenden Gesetze FIDLEG und FINIG in Kraft treten. Dass dies für längere Zeit die grösste Compliance Reform im Schweizer Mark bleiben wird, hofft nicht nur Franco Straub, Partner bei BDO, sondern sicherlich auch die Mehrheit der Branche. Die beiden neuen Gesetze waren das grosse Thema am diesjährigen Asset Management Update von BDO.
Während FIDLEG die Finanzdienstleistungen und das Angebot der Finanzinstrumenten regelt, beschäftigt sich FINIG mit den Anforderungen und der Aufsicht über die Finanzinstitute. Dabei werden die SRO-Modelle höchstwahrscheinlich auslaufen und die Vermögensverwalter direkt von der Finma observiert und reguliert.
Laut Fabian Schmid, Senior Manager Regulatory & Compliance Financial Services bei BDO, sind die fünf wichtigsten Aspekte von FIDLEG die Kundensegmentierung, die Informationspflichten, die Angemessenheit und Eignung der Investmentprodukte für die Kunden, die notwendigen Dokumentations- und Rechenschaftsberichte sowie die Aus- und Weiterbildung der Kundenberater.
In der Kundensegmentierung wird zwischen privaten, professionellen und institutionellen Kunden unterschieden, die sich jeweils auf Antrag sowohl für "Opting-out" als auch "Opting-in" entscheiden können. Die Neuheit wird sein, dass bei institutionellen Kunden sämtliche Verhaltensregeln von FIDLEG/FINIG ausgeschlossen sein werden.
Die Prüfung der Angemessenheit alleine wird nur noch bei Anlageberatungen für einzelne Transaktionen genügen. Ansonsten muss neben der Angemessenheit auch die Eignung des Investmentprodukts im Hinblick auf den Kunden geprüft und dokumentiert werden. Die herausfordernsten Fragen dabei sind: Wie findet man am besten die Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden heraus? Wie ausführlich muss ein Suitability-Fragebogen sein? Und wie stellt man sicher, dass wirklich nur Finanzinstrumente empfohlen werden, welche den konkreten Anforderungen genügen?
Im FIDLEG-Artikel 17 liest sich das dann so: Bei der Anlageberatung dokumentieren sie zusätzlich die Bedürfnisse der Kunden, sowie die Gründe für jede Empfehlung, die zum Erwerb, zum Halten oder zur Veräusserung eines Finanzinstruments führt.
Was sich allerdings zum Nutzen der Vermögensverwalter ändern wird, ist, dass nur noch auf Wunsch und Anfrage des Kunden gewisse Informationen herausgegeben müssen. Dies betrifft Kopien der internen Dokumentation über den Kunden, erbrachte Dienstleistungen, die Zusammensetzung des Portfolios sowie eine Kostenübersicht.
Im Hinblick auf die Kundensegmentierung, die Details für die Aus- und Weiterbildung, Informationspflichten, Rechenschaft und Interessenkonflikte gibt es noch offene Fragen, mit denen sich der Bundesrat beschäftigen muss.
Externe Service-Plattformen wie diejenige der BDO könnten im Zusammenhang mit FIDLEG/FINIG ein Bestandteil zukünftiger Business-Modelle sein. Anhand einer Beispielrechnung zeigte der Veranstalter auf, dass mit der BDO Service Plattform erhebliche Kosten bei der Compliance eingespart und die FIDLEG/FINIG Implementation vereinfacht werden können.