03.12.2024, 15:42 Uhr
Der ehemalige Direktor der Eidgenössischen Bankenkommission, Daniel Zuberbühler, fordert für die UBS deutlich höhere Eigenkapitalvorgaben. Damit solle das «desaströse» Szenario einer Abwicklung der Grossbank...
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. November das Finanzdienstleistungsgesetz und das Finanzinstitutsgesetz zusammen mit den Ausführungsverordnungen per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Die Swiss Funds & Asset Management Association und der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter begrüssen das Gesetzespaket.
Wie der Bundesrat am Mittwoch mitteilte, sind mit Inkraftsetzung des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) und des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) per 1. Januar 2020 grundsätzlich Übergangsfristen von zwei Jahren vorgesehen. In den Verordnungen trage der Bundesrat verschiedenen Anliegen Rechnung, die sich aus der Vernehmlassung ergeben hätten.
Das FIDLEG enthält Vorschriften zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Anbieten von Effekten und anderen Finanzinstrumenten. Daneben erleichtert es den Kunden die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche. Mit dem FINIG wird zudem eine inhaltlich abgestimmte Aufsicht für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstituten (Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser) eingeführt. Das Parlament verabschiedete die Gesetze im Juni 2018. Die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), die Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und die Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) enthalten die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum FIDLEG und zum FINIG. Sie wurden in breit abgestützten Arbeitsgruppen aus Verwaltung und Branche erarbeitet und waren bis Februar 2019 Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens, wie es weiter in der Mitteilung des Bundesrates heisst.
Aus Sicht der Swiss Funds & Asset Management Association (SFAMA) tragen FIDLEG und FINIG massgeblich zur Exportfähigkeit der Produkte und Dienstleistungen des Schweizer Finanzplatzes bei. Das Gesetzespaket erhöhe die Rechtsicherheit und schaffe gleiche Wettbewerbsbedingungen für Anbieter vergleichbarer Anlageprodukte und Finanzdienstleistungen und modernisiere zudem den Anlegerschutz.
Wie die SFAMA in ihrem "FIDLEG/FINIG Center" erläutert, wird die heute primär sektorielle Regulierung im Kollektivanlagengesetz (KAG) künftig durch die horizontale Regulierung in FIDLEG und FINIG aufgebrochen. Mit FIDLEG werden sektorübergreifend einheitliche Regelungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie für das Angebot von Finanzinstrumenten eingeführt. So wird beispielsweise das Verhalten am "Point of Sale» künftig für alle Finanzinstrumente im FIDLEG geregelt. Die Regeln gelten unabhängig davon, ob der Finanzdienstleister im konkreten Fall eine Bank, ein unabhängiger Vermögensverwalter oder ein anderer Finanzintermediär ist.
Das neue Gesetzespaket hat auch Auswirkungen auf die Selbstregulierung, denn die unabhängigen Vermögensverwalter (UVV) sind in der Schweiz ab 1. Januar 2020 neu staatlich reguliert: UVV werden künftig von der Finanzmarktaufsicht (FINMA) bewilligt und von einer durch die FINMA überwachten Aufsichtsorganisation (AO) beaufsichtigt. So müssen sich Vermögensverwalter und Trustees neu an eine AO anschliessen. Für den Anschluss an eine AO ist eine Übergangfrist von drei Jahren vorgesehen. Die beiden führenden Branchenverbände, der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) und der Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen (VQF), haben beschlossen, eine gemeinsame Aufsichtsorganisation aufzubauen und zu betreiben (investrends.ch berichtete).
Der VSV schreibt in einer Mitteilung vom Mittwoch, dass sich der Bundesrat "mit einer gewerbetauglichen Regulierung" zu einem diversifizierten Finanzplatz Schweiz bekenne und die Branche der unabhängigen Vermögensverwalter dadurch gestärkt werde. Der Bundesrat habe bei der konkreten Umsetzung der Anforderungen an Governance und Organisation von Vermögensverwaltern die Vorgaben des Parlaments beachtet und diese auch für kleine und kleinste Unternehmen kompatibel gehalten. So habe er die Anhebung der Schwellenwerte festgelegt, ab welchen strengere Anforderungen bezüglich Compliance und Risikomanagement eingeführt werden. Ebenso sei die Pflicht zur Bestellung eines mehrheitlich nicht operativ tätigen Verwaltungsrats sowie die Benennung einer unabhängigen internen Revision nur für grössere und grosse Vermögensverwalter vorgesehen. Das Feld der kleineren Vermögensverwalter, die über einfache Organisationsstrukturen verfügten, bleibe damit von teuren Governance-Vorschriften verschont.
Als Schwachstelle der neuen Finanzmarktregulierung ortet der VSV den Wildwuchs bei den Berufsstandards. Die vom Bundesrat beschlossenen Mindestanforderungen zur Ausbildung und zur Berufserfahrung würden weit unter dem liegen, was die Verantwortlichen bei den VSV-Mitgliedern an beruflicher Ausbildung und Berufserfahrung heute mitbringen. Positiv sei hingegen die gesetzlich verankerte Pflicht der Vermögensverwalter zur laufenden Weiterbildung.
Der VSV betont schliesslich, dass die Verteidigung der Brancheninteressen gegenüber Politik, Behörden, Aufsicht und Depotbanken ein zentrales Tätigkeitsfeld des Verbands bleiben werde. Man werde die Umsetzung der neuen Gesetze deshalb aufmerksam beobachten und sicherstellen, dass die Umsetzung der Regulierung KMU-tauglich bleibe.