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Die Eidgenössische Steuerverwaltung darf UBS-Kundeninformationen zu rund 40'000 Konten an Frankreich liefern. Dies hat das Bundesgericht in einer öffentlichen Beratung mit drei zu zwei Stimmen entschieden.
Gegenpartei im Verfahren war die UBS, die in einem ersten Urteil vom Bundesverwaltungsgericht vor einem Jahr recht bekommen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, die französischen Steuerbehörden hätten nicht ausreichend dargelegt, warum davon auszugehen sei, dass die betroffenen Steuerpflichtigen ihren fiskalischen Pflichten nicht nachgekommen seien. Allein ein Konto in der Schweiz zu haben, reiche nicht aus. Demnach hatte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Daten nicht an Frankreich ausliefern dürfen.
Im Berufungsverfahren drehten nun die Bundesrichter das Urteil zu Ungunsten der UBS um. Sie sagten aber, es solle ausdrücklich ins Urteil aufgenommen werden, dass eine Verwendung der Informationen für den UBS-Prozess gemäss den Vorgaben des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich nicht zulässig sei. Wie die Nachrichtenagentur "AWP" am Freitag meldete, herrschte in diesem letzten Punkt unter den Richtern der zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Einigkeit.
Auseinander gingen die Voten jedoch hinsichtlich der zwei zentralen Fragen in diesem Fall: Namentlich, ob es sich beim französischen Amtshilfegesuch um eine unerlaubte Fishingexpedition handle und ob die Gefahr bestehe, dass die Daten im Geldwäschereiverfahren gegen die UBS in Frankreich verwendet werden. Die Mehrheit der Richter war der Ansicht, die französischen Behörden hätten ausreichend aufgezeigt, dass auf den Listen in Frankreich steuerpflichtige Personen aufgeführt sein könnten, die ihren fiskalischen Pflichten nicht nachgekommen seien.
Hinsichtlich des so genannten Spezialitätsprinzips, gemäss welchem Daten nicht für einen anderen Zweck verwendet werden dürfen, wies der Referent auf die Äusserungen hin, die im Rahmen des noch nicht rechtskräftigen Urteils gegen die UBS gemacht worden waren - nämlich dass solche Informationen verwendet würden. Er argumentierte weiter, die französische Behörde habe nicht ausreichend dargelegt, dass ein gesetzeswidriges Verhalten vorliegen könnte. Während auf der ersten der drei von den Franzosen gelieferten Listen die Namen vorhanden sind, bestehen die beiden anderen Listen lediglich aus Kontonummern.
Prüfungen der französischen Steuerbehörde hatten ergeben, dass vom ersten kontrollierten Drittel der ersten Liste die Hälfte der aufgeführten Personen ihre Vermögen nicht korrekt versteuert hatten. Sie schloss daraus, dass sich auch auf den anderen beiden Listen Steuersünder befinden. Diesen Schluss erachtete der Referent als abwegig.
Im Statement der UBS heisst es am Freitag: "Wir werden das schriftliche Urteil sorgfältig prüfen." Unabhängig davon sei es wichtig, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung die Einhaltung des Spezialitätsprinzips sicherstelle, bevor sie Daten teile.