22.11.2024, 13:09 Uhr
Die Kerninflation in Japan lag im Oktober bei 2,3 Prozent, das ist etwas weniger als noch im September. Aber minimal mehr als erwartet worden war.
Der Referenzzinssatz für Wohnungsmieten steigt erstmals. Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) erhöht den hypothekarischen Referenzzinssatz laut Mitteilung per Anfang Juni von 1,25 auf 1,50 Prozent.
Bei der Ermittlung des Referenzsatzes stützt sich das BWO auf den vierteljährlich erhobenen Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen von Schweizer Banken. Dieser ist den Angaben zufolge gegenüber dem Vorquartal von 1,33 Prozent auf 1,44 Prozent gestiegen.
Eine weitere Erhöhung ist laut dem BWO angezeigt, wenn der von der Schweizerischen Nationalbank berechnete Durchschnittssatz auf über 1,62 Prozent steigt. Die nächste Publikation des Referenzsatzes ist für Anfang September 2023 geplant.
Bei seiner Einführung 2008 hatte der Referenzsatz noch bei 3,5 Prozent gelegen, danach sank er schrittweise. Im März 2020 erreichte er mit 1,25 Prozent sein Rekordtief, das er nun wieder verlässt.
Für die Mieterinnen und Mieter ist die Anhebung eine schlechte Nachricht. Bei einer Anhebung des Referenzzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte dürfen die Vermieter den Mietzins um 3,0 Prozent anheben - sofern sie auch die vorherigen Senkungen weitergegeben haben.
«Etwa die Hälfte aller Mietverträge sind an den derzeit geltenden hypothekarischen Referenzzinssatz gebunden», sagt Robert Weinert, Immobilienexperte bei Wüest Partner. In der Region Zürich sowie in der Inner- und der Ostschweiz liegt dieser Anteil bei über 60 Prozent. «In diesen Regionen wird ein Anstieg des Referenzzinssatzes deshalb stärker spürbar sein», sagt Weinert.
Mieterschaft überwälzt würden.
Nach dem erwarteten Anheben des Referenzzinssatzes warnt der Mieterinnen- und Mieterverband vor missbräuchlichen Erhöhungen der Mieten. Wenn Vermieter frühere Referenzzinssenkungen nicht weitergaben, bestehe kein Anlass für eine Erhöhung.
Mieterinnen und Mieter sollten deshalb eine Mietzinserhöhung genau anschauen, rät der Verband in einer Reaktion. Um sich gegen missbräuchliche Erhöhungen zu wehren, müssen die Mieter innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung bei der zuständigen Schlichtungsstelle Einspruch erheben.