05.06.2026, 11:16 Uhr
Pascal Nägeli ist Mitglied des Innovation Advisory Board von SoundCapital und Gründer des i.AM Innovation Lab. Er ist überzeugt: Die grösste Hürde für künstliche Intelligenz im Wealth Management liegt nicht...
Die Börsenbetreiber SIX Swiss Exchange und Scoach Schweiz ergänzen in Absprache mit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ihre Regularien bezüglich Leerverkäufen. Neu ist Short Selling dann erlaubt, so SIX, wenn der Verkäufer in der Lage ist, den Verkauf innert der dafür gesetzten Frist abzuwickeln respektiv die fristgerecht zu liefern.
Im Jahr 2008 wurden mittels Mitteilungen der damaligen Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) und der SIX Swiss Exchange bestimmte Einschränkungen vorgegeben. Anhand dieser Bestimmungen werden nun die Regularien angepasst.
Konkret erweitern SIX und Scoach die Ziffer 9 im Handelsreglement zum Thema Marktverhalten mit der Kompetenz der Börse zur Regulierung von Leerverkäufen. Die Weisung 3 ("Handel" von SIX Swiss Exchange und Scoach Schweiz) werde jeweils um ein Kapitel mit den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise mit dem neuen Kapitel VI "Leerverkäufe" ergänzt. Diese neuen Regularien treten am 11. November 2013 in Kraft und ersetzen alle bisherigen Mitteilungen in dieser Sache.
Die neue Regelung gewährt den Geschäftsleitungen der Börsen die Flexibilität, falls nötig rasch auf sich verändernde, spezielle Marktsituationen zu reagieren. Die Börsen können, nach Absprache mit der FINMA, entsprechend markt- und zeitnah Einschränkungen von Leerverkäufen anordnen falls nötig.
Quelle: awp