20.12.2024, 10:54 Uhr
Aus der Krise der Credit Suisse und der von den Behörden erzwungenen Notfusion der Grossbank mit der UBS sollen Lehren gezogen werden. Dieser Ansicht ist die parlamentarische Untersuchungskommission. Sie hat ihren...
SIX Exchange Regulation stellt der Sanktionskommission der SIX Group einen Sanktionsantrag gegen GAM Holding wegen mutmasslicher Verstösse im Jahresabschluss 2017 gegen den angewandten Rechnungslegungsstandard IFRS. GAM bestreitet die Vorwürfe.
Nach Abschluss der Untersuchung ist SIX Exchange Regulation der Ansicht, dass der IFRS-Jahresabschluss 2017 der GAM Holding eine potenziell wesentliche Fehldarstellung enthält. Wie einer Medienmitteilung vom Mittwoch zu entnehmen ist, beziehen sich die festgestellten, mutmasslichen Mängel auf die Behandlung einer Finanzverbindlichkeit im Zusammenhang mit spezifisch ausgehandelten Vertragsbedingungen bei der Akquisition der Cantab Capital Partners LLP vom 3. Oktober 2016. Nach Ansicht von SIX Exchange Regulation habe es GAM unterlassen, diese Verbindlichkeit zu schätzen sowie zum Erwerbszeitpunkt und an den nachfolgenden Bilanzstichtagen als Finanzverbindlichkeit zu erfassen. Aufgrund dieser mutmasslichen Mängel ist SIX Exchange Regulation der Ansicht, dass die Finanzverbindlichkeiten in der Bilanz des Jahresabschlusses 2017 der GAM unterbewertet seien und dass ein potenziell wesentlicher Neubewertungseffekt nicht in der Erfolgsrechnung erfasst worden sei.
In einer Stellungnahme teilte GAM am Mittwoch mit, dass das Unternehmen nicht mit der Ansicht von SIX einverstanden sei und an seinen bereits veröffentlichten Konzernrechnungen festhalte. Deshalb habe GAM begründete Einwände gegen den Sanktionsantrag erhoben. Als GAM die Firma Cantab übernommen habe, hätten die vorherigen Partner von Cantab den Anspruch auf 40% aller zukünftigen Performance Fees behalten. SIX argumentiere, dass diese Vereinbarung zu einer finanziellen Verbindlichkeit geführt habe, die man zum Zeitpunkt der Übernahme zum Fair Value hätte bewerten, als finanzielle Verbindlichkeit erfassen und anschliessend jedes Jahr neu messen sollen, wobei alle Wertveränderungen in der konsolidierten Erfolgsrechnung von GAM erfasst sein sollten.
Nach Ansicht von GAM müssten jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an welchem die Performance Fees feststehen, keine finanziellen Verbindlichkeiten erfasst werden. Erst ab diesem Zeitpunkt werde jede Verbindlichkeit zur Zahlung dieser Gebühren erfasst und in der konsolidierten Jahresrechnung zusammen mit einem entsprechenden Performance-Fee-Anteil ausgewiesen. Dies widerspiegle ein wahrheitsgemässes und faires Bild der den Aktionären vermittelten finanziellen Situation von GAM und führe nicht zu einer Diskrepanz beim Aufwand/Ertrag, so die Ansicht von GAM. Weiter betont der Vermögensverwalter, dass sich diese buchhalterische Angelegenheit weder auf einen der Investmentfonds von GAM noch auf einen ihrer Kunden beziehe.
Für den Fall, dass GAM bei der Verteidigung ihrer Position nicht erfolgreich sein sollte, wäre GAM beim nächsten konsolidierten Jahresabschluss verpflichtet, die finanzielle Verbindlichkeit zum entsprechenden Zeitwert zu bilanzieren und die betroffenen historischen Vergleichswerte anzupassen. Diese buchhalterische Angelegenheit hätte keine Auswirkungen auf die Cashflow-Lage des Unternehmens, da eine Verbindlichkeit erst dann entstehen würde, wenn GAM entsprechende Performance Fees erhielte, schreibt GAM in der Stellungnahme.