27.11.2024, 14:11 Uhr
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Die Schweizerische Bankiervereinigung empfiehlt ihren Mitgliedern, die Covid-19-Kredite pauschal von fünf auf acht Jahre zu verlängern und die entsprechende Amortisationspflicht für ein weiteres Jahr auszusetzen.
Das Covid-19-Kreditprogramm von Bund und Banken, welches im März 2020 während der ersten Corona-Welle auf Basis einer Notverordnung in Kraft gesetzt wurde, lief Ende Juli 2020 aus. Schweizweit sprachen die am Kreditprogramm teilnehmenden Banken über 136'000 Covid-19-Kredite mit einem Volumen von knapp 17 Mrd. Franken, heisst es in einer Stellungnahme der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) vom Freitag. Damit habe die Branche einen substanziellen Beitrag zur Überbrückung Corona-bedingter Liquiditätsengpässe von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) leisten können.
In der Zwischenzeit haben National- und Ständerat die Notverordnung in ordentliches Recht überführt. Seit dem 19. Dezember 2020 regelt nun das sogenannte Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (SBüG) die Rechte und Pflichten der in das Kreditprogramm involvierten Akteure. Mit dem neuen Gesetz sind sowohl für die Banken als auch für die Kunden Neuerungen verbunden. Insbesondere hat das Parlament die Höchstdauer der Covid-19-Kredite von fünf auf acht Jahre verlängert und damit den Kreditnehmer die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag von einer längeren Laufzeit zu profitieren, schreibt die SBVg.
Gemeinsam mit Expertinnen und Experten der verschiedenen Bankengruppen hat die SBVg nun zwei Empfehlungen erarbeitet, welche sich an alle am Kreditprogramm teilnehmenden Banken richten und den Interessen von Politik, Banken und Kunden ausgewogen Rechnung tragen.
Um den administrativen Aufwand sowohl für die Kreditgeber als auch die Kreditnehmer möglichst gering zu halten, empfiehlt die SBVg den am Kreditprogramm teilnehmenden Banken, sämtliche ihrer ausstehenden Covid-19-Kredite bis CHF 500'000 von sich aus auf acht Jahre zu verlängern. Voraussetzung dafür sei, dass die Kreditnehmer vorgängig über diesen Schritt informiert werden. Die Zustimmung der Bürgschaftsorganisation sei nicht erforderlich.
Für die sogenannten Plus-Kredite mit einem Betrag von über CHF 500'000 soll demgegenüber weiterhin die vertraglich vereinbarte Laufzeit gelten. Grund hierfür sei, dass diesen Krediten eine individuelle Kreditprüfung vorangegangen war und zwischen Bank und Kunde ein separater (nicht-standardisierter) Kreditvertrag unterzeichnet wurde. Die Bank könne zwar auf Antrag des Kunden die Laufzeit bis auf maximal acht Jahre verlängern, sie müsse in solchen Fällen aber die Zustimmung der Bürgschaftsorganisation einholen, so die SBVg.
Die Amortisationszahlungen für Covid-19-Kredite bis CHF 500'000 sollen nicht schon im laufenden Jahr, sondern erst per 31. März 2022 eingeführt werden. Eine solche Regelung entlaste die von der Corona-Pandemie noch immer stark betroffenen Unternehmen, indem die Pflicht zur Rückführung des Kredits um ein weiteres Jahr ausgesetzt werde. Zugleich stelle der verbindliche Einführungszeitpunkt sicher, dass auch die finanzpolitischen Interessen des Bundes, der letztlich mit Steuergeldern für die Covid-19-Kredite bürge, angemessen gewahrt werden. Die SBVg weist darauf hin, dass die Kreditnehmer selbstverständlich weiterhin die Möglichkeit haben, den Covid-19-Kredit jederzeit ausserordentlich und vor Ablauf der Kreditlaufzeit zurückzuführen. Für die Covid-19-Kredite-Plus gelten auch weiterhin die zwischen dem Kreditnehmer, der Bank und der Bürgschaftsgenossenschaft vereinbarten Amortisationen.
Die Bankiervereinigung hat Leitlinien zum bankinternen Umgang mit Covid-19-Krediten formuliert.
Die Amortisationszahlungen für Covid-19-Kredite bis CHF 500'000 sollen nicht schon im laufenden Jahr, sondern erst per 31. März 2022 eingeführt werden. Eine solche Regelung entlaste die von der Corona-Pandemie noch immer stark betroffenen Unternehmen, indem die Pflicht zur Rückführung des Kredits um ein weiteres Jahr ausgesetzt werde. Zugleich stelle der verbindliche Einführungszeitpunkt sicher, dass auch die finanzpolitischen Interessen des Bundes, der letztlich mit Steuergeldern für die Covid-19-Kredite bürge, angemessen gewahrt werden. Die SBVg weist darauf hin, dass die Kreditnehmer selbstverständlich weiterhin die Möglichkeit haben, den Covid-19-Kredit jederzeit ausserordentlich und vor Ablauf der Kreditlaufzeit zurückzuführen. Für die Covid-19-Kredite-Plus gelten auch weiterhin die zwischen dem Kreditnehmer, der Bank und der Bürgschaftsgenossenschaft vereinbarten Amortisationen.