23.12.2024, 14:23 Uhr
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Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA setzt am 1. Januar 2015 die totalrevidierte Kollektivanlagenverordnung der FINMA in Kraft. Die Verordnung wurde an die geänderten nationalen und internationalen regulatorischen Standards angepasst. Sie konkretisiert die Bestimmungen des Kollektivanlagengesetzes und der Kollektivanlagenverordnung.
Am 1. März 2013 traten die Teilrevisionen des Kollektivanlagengesetzes (KAG) und der Kollektivanlagenverordnung (KKV) in Kraft. Diese stellten neue Anforderungen an die Verwaltung, die Verwahrung und den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen. Als Folge dieser Revisionen und von geänderten internationalen Standards wurde nun die Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) revidiert. Sie soll den Anlegerschutz stärken und die Erhaltung des Marktzugangs zur EU unterstützen. Sie tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Anhörung begrüsst und Anregungen aufgenommen
Zahlreiche Interessierte nahmen an der Anhörung zur Revision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA teil. Sie begrüssten grösstenteils die Revision und nahmen insbesondere die angestrebte Harmonisierung mit nationalen und internationalen Standards positiv auf. Die FINMA prüfte die eingegangenen Anregungen und Änderungsanliegen. Diese betrafen hauptsächlich die Bereiche derivative Finanzinstrumente und deren Risikomessung, Master-Feeder Strukturen, Sicherheitenverwaltung und Delegation von Aufgaben. Die nun vorliegende Verordnung berücksichtigt die Vorschläge weitgehend.
Angleichung an europäische Regeln
Mit der totalrevidierten Verordnung wird unter anderem die Risikomessung von derivativen Finanzinstrumenten an die europäischen Regelungen angeglichen (UCITS-Richtlinie). So wird künftig auf eine Anrechnung in den drei Risikokategorien Markt-, Kredit-, und Währungsrisiko verzichtet. Weiter werden neu allgemeine Anforderungen an die Qualität, Verwaltung und Verwahrung von Sicherheiten, die eine kollektive Kapitalanlage entgegen nimmt, festgehalten. Die Revision bringt ausserdem eine Präzisierung der Anforderungen an das unabhängige Risikomanagement für Fondsleitungen, SICAV und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen. Interne Richtlinien müssen künftig sowohl in diesem Bereich als auch betreffend der Kontrollaufgaben der Depotbank bestimmte minimale Regeln enthalten.