23.12.2024, 14:23 Uhr
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Laut Bundesgerichtsentscheid müssen auch Banken die Retrozessionen an die Kunden weitergeben.
Die Pflicht zur Herausgabe von Retrozessionen gilt laut Bundesgericht auch für Banken, die Kundenvermögen betreuen. Nach Ansicht der Richter in Lausanne entsteht bei Banken durch die Annahme der Vergütungen von Fondsanbietern ein Interessenkonflikt.
2006 entschied das Bundesgericht bereits in einem Grundsatzurteil, dass unabhängige Vermögensverwalter Zahlungen dieser Art ihren Kunden herausgeben müssen. In einem neuen Entscheid haben die Richter in Lausanne nun klargestellt, dass die Herausgabepflicht auch für Banken gilt, die als Verwalterinnen von Kundenvermögen im Rahmen eines Mandates Vertriebsentschädigungen einstreichen.
Laut Bundesgericht kommt es für die Pflicht der Bank zur Herausgabe solcher Entschädigungen nicht darauf an, ob sie diese von einer konzernfremden oder mit ihr verbundenen Gesellschaft erhalten hat. In beiden Fällen bestehe die Gefahr eines Interessenkonflikts, indem die Bank bei ihrem Anlageentscheid mitverdiene.
"Dieser Entscheid bestätigt internationale Trends," meint Jacques-Etienne Doerr, Managing Officer von Vanguard in der Schweiz. "Retrozessionen werden in Grossbritannien Anfang 2013 für unabhängige Vermögensverwalter verboten und auch in weiteren Ländern wie Holland und Australien geht man gegen mögliche Interessenkonflikte vor. Die Banken werden ihre Geschäftsmodelle überdenken müssen. Aber auch die Anleger sollten umdenken und für die Vermögensberatung offen statt über eine tiefere Performance bezahlen, damit ihnen die richtigen Produkte verkauft werden und nicht die Produkte, mit denen die Bank die höchsten Kommissionen verdient." Vanguard als einer der weltgrössten Vermögensverwalter ist genossenschaftlich organisert und gibt die Kostenvorteile an die Investoren der Vanguard-Fonds weiter. Daher werden auch keine Retrozessionen an die Vertriebspartner bezahlt. In Grossbritannien setzt sich Vanguard dafür ein, dass Retrozessionen grundsätzlich abgeschafft werden.
UBS-Kunde hatte geklagt
Im konkreten Fall hatte eine Kunde der UBS die Offenlegung und Herausgabe von Zahlungen verlangt, welche sie von Dritten im Zusammenhang mit der Verwaltung seines Depots erhalten habe.
Im vergangenen Januar verpflichtete das Zürcher Obergericht die Bank auf Klage des Kunden zur Herausgabe der Vergütungen, welche sie von konzernfremden Anbietern erhalten hatte. Für die Vertriebsentschädigungen ihrer Konzerngesellschaften lehnte das Obergericht einen Ablieferungsanspruch hingegen ab.
Sowohl die UBS als auch der Kunde fochten diesen Entscheid beim Bundesgericht an. Es hat das angefochtene Urteil des Obergerichts nun aufgehoben und entschieden, dass die Bank eine umfassende Pflicht zur Herausgabe trifft. Das Obergericht muss allerdings noch die genaue Höhe der Zahlungen festlegen.
Laut UBS-Kommunikationschef Christoph Meier bestätigt das Urteil den Trend zu erhöhter Transparenz in der Finanzbranche. Die Bank habe sich seit 2009 darauf eingestellt und ihre Verträge entsprechend angepasst.
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