23.11.2024, 12:00 Uhr
Matt Quinlan, Portfoliomanager bei der Franklin Equity Group, erläutert die entscheidende Rolle, die Dividenden bei der Steigerung der Gesamtrendite und bei der Verringerung der Gesamtvolatilität für Aktienanleger...
Seit dem 1. Januar 2020 müssen sich hiesige Fonds nach den Regeln des neuen Fidleg und Finig richten. Diese beiden Gesetze bringen die Schweiz näher an die europäische Direktive MiFID II. Colin Vidal von Reyl erläutert die wichtigsten Änderungen, die sich letztlich auf die Distribution der Fonds in der Schweiz auswirken werden.
Mit einem Marktanteil von 27% ist die Schweiz der weltweit grösste Finanzplatz für grenzüberschreitende Vermögensverwaltung. Die von Schweizer Banken verwalteten Privatvermögen belaufen sich aktuell auf über CHF 3,7 Bio. Sie sind jedoch nicht der einzige Grund für die Attraktivität des Schweizer Marktes für ausländische Fonds: Die Schweiz hat einen pragmatischen regulatorischen Rahmen geschaffen, der den Investmentmanagern einen einfachen und kostengünstigen Zugang zum Markt ermöglicht. Durch das Gesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) von 2015 wurde die Regelung in der Schweiz an die europäische Richtlinie über die Verwaltung alternativer Investmentfonds (AIFMD) angepasst. Das Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) und das Gesetz über Finanzinstitute (Finig) von 2020 bringen die Regelung in der Schweiz mit der MiFID II in Einklang.
"Diese führt zu einer Reihe neuer Anforderungen an die Marktteilnehmer. Mit einem institutionellen Partner, der als einzige Gegenpartei Unterstützung über die reine Administration hinaus biete, könnten die neuen Anforderungen jedoch problemlos umgesetzt werden", sagt Colin Vidal, Head of Business Development, Asset Services bei Reyl.
Der Vertrieb von Fonds in der Schweiz wird seit 2007 für Kleinanleger und seit 2015 für qualifizierte Anleger durch das KAG geregelt. Das schuf die Voraussetzung, dass ausländische Fonds einen Schweizer Vertreter und eine Schweizer Zahlstelle benennen müssen, um Vermögenswerte von in der Schweiz ansässigen Anlegern zu beschaffen. Seit dem 1. Januar 2020 müssen sich die Fonds nach den Regeln des neuen Fidleg und Finig richten. Diese beiden Gesetze bringen die Schweiz näher an die MiFID II heran und sollen Finanzdienstleistungen und das Angebot von Finanzprodukten in der Schweiz regulieren. Vidal weist darauf hin, dass ist wichtig zu beachten, dass Fidleg und Finig das KAG nicht ersetzen, sondern Teile davon ergänzen und modifizieren – was oft zu Verwirrung über die Anforderungen und sogar zu einigen regulatorischen Lücken führe. Ohne auf die regulatorischen Feinheiten der neuen Gesetzgebung und ihre Umsetzung einzugehen, erläutert Vidal die wichtigsten Änderungen, die sich letztlich auf die Distribution der Fonds in der Schweiz auswirken werden:
Und was nun? Bis auf weiteres bleibt der Status quo während der zweijährigen Übergangsperiode bis zum 31. Dezember 2021 bestehen. Während dieser Zeit müssen sich bestimmte Marktteilnehmer in das Beraterregister eintragen lassen, sich einer Ombudsstelle anschliessen und Unternehmen wie unabhängige Vermögensverwalter, Family Offices und Treuhänder müssen direkt von der Finma bewilligt und reguliert werden. Bis alle Zielkunden eines Fonds die neuen Anforderungen des Fidleg umgesetzt haben, gilt für das Fondsangebot in der Schweiz das bereits bestehende KAG, und die Ernennung eines Schweizer Vertreters und einer Schweizer Zahlstelle ist weiterhin erforderlich.
"Wie bei jedem neuen Regelwerk gibt es oft eine Diskrepanz zwischen dem, was der Regulierer will und dem, was der Markt will. Diskussionen mit Fonds, Prime-Brokern, Anwälten und sogar Banken haben gezeigt, dass sich der Markt insgesamt für eine pragmatischere und eigentlich konservative Haltung entschieden hat", sagt Vidal und fügt an: "Die Fonds verstehen, dass sie möglicherweise nicht für alle ihre Anleger einen Schweizer Vertreter und eine Zahlstelle benötigen. Aber es ist oft kostengünstiger, die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, indem sie ihren derzeitigen Regulierungsrahmen für die Schweiz beibehalten."