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ZKB rüstet sich für die Zukunft

Die Zürcher Kantonalbank (ZKB) beantragt dem Kantonsrat eine Erhöhung des seit bald zwei Jahrzehnten unveränderten Dotationskapital-Rahmens um 2 Mrd. Franken, um die Eigenmittel zu stärken. Gleichzeitig strebt die ZKB eine Teilrevision des Kantonalbankgesetzes von 1997 an, um dem veränderten regulatorischen Umfeld Rechnung zu tragen. Schliesslich legt die ZKB dem Kantonsrat ein Reglement über das Wahlverfahren sowie Vorschläge für Anpassungen bei den Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates vor.

09.01.2013, 08:42 Uhr

Redaktion: sek


Das Dotationskapital der ZKB liegt seit 1994 unverändert bei 1,925 Mrd. Franken. Seither konnte die Bank ihre Eigenmittel durch den erfolgreichen Geschäftsgang laufend erhöhen und so ihre finanziellen Reserven aus eigener Kraft verstärken. Per Ende 2010 überstiegen die Eigenmittel der ZKB die regulatorischen Vorgaben um 2,4 Mrd. Franken. Im Jahr 2011 hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) die Mindestquote für Eigenmittel von 9,6% auf 13,6% angehoben. Mit einer Eigenmittelquote von 14,2% erfüllt die ZKB die neuen Anforderungen schon heute. Durch die verschärften Richtlinien wurde der vormals vorhandene Eigenmittelüberschuss jedoch nahezu vollständig wegreguliert. Nun gilt es, in den kommenden Jahren die strategischen Reserven in gleichem Umfang sukzessive wieder aufzubauen. Die ZKB stellt dem Kantonsrat den Antrag, den Dotationskapital-Rahmen um 2 Mrd. Franken auf 4,5 Mrd. Franken zu erhöhen. Aus dem aktuellen, nicht ausgeschöpften Dotationskapital-Rahmen stehen der Bank zusätzlich 0,575 Mrd. Franken zur Verfügung.

Zwingende Teilrevision des Kantonalbankgesetzes
Die letzte bedeutende Revision des Kantonalbankgesetzes datiert aus dem Jahr 1997. Seither hat sich die Bankenwelt fundamental verändert. Die Basel III-Regulierung, die ins nationale Recht überführt worden ist, verlangt von den Banken nicht nur zusätzliche Eigenmittel, sondern auch neue Kriterien für die Qualifikation von hartem Eigenkapital. Damit das Dotationskapital der ZKB weiterhin als hartes Eigenkapital anerkannt wird, darf es inskünftig nicht mehr mit einem Zins abgegolten werden. Das Gesetz muss entsprechend revidiert werden.

Ein weiterer Punkt der angestrebten Revision betrifft die mögliche Ausgabe von Partizipationsscheinen (PS). Bereits im bestehenden Kantonalbankgesetz ist diese Möglichkeit vorgesehen. Damit allfälliges Partizipationskapital ebenfalls als hartes Eigenkapital gilt, muss es wie das Dotationskapital gleichberechtigt am Gewinn teilhaben können. Die geltende Regelung der Gewinnausschüttung mit einer Bevorzugung des Kantons ist mit diesen Vorschriften nicht vereinbar und erfordert eine Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Stärkung der Eigenmittel soll jedoch über die beantragte Erhöhung des Dotationskapital-Rahmens und nicht durch die Schaffung von PS erfolgen.

Abgeltung der Staatsgarantie
Um künftig den Kanton und allfällige weitere Kapitalgeber gleichzustellen sowie Wettbewerbsrecht zu erfüllen, ist eine Abgeltung der Staatsgarantie erforderlich. Mit der Staatsgarantie haftet der Kanton als Besitzer der ZKB für den Bestand und die Weiterführung der Bank (Institutsgarantie). Er trägt ungleich höhere Risiken als andere Kapitalgeber und verdient damit als Risikoprämie ein adäquates Entgelt. Auf der Basis der aktuellen Eigenmittelquote und unter Berücksichtigung der heutigen Risikosituation der Bank dürfte sich die jährliche Abgeltung der Staatsgarantie auf rund 20 Mio. Franken beziffern.

An der Staatsgarantie als solcher soll nicht gerüttelt werden. Sie ist mit dem gesetzlich verankerten Leistungsauftrag untrennbar verknüpft. Dieser verpflichtet die Bank zur volkswirtschaftlichen und sozialen Entwicklung im Kanton beizutragen und damit ein Gegengewicht zu rein gewinnorientierten Privatbanken zu bilden. Die Staatsgarantie ist ein Gütesiegel des Kantons, das den Kundinnen und Kunden - wie sich in der jüngsten Finanzmarktkrise erneut gezeigt hat - Sicherheit und Vertrauen vermittelt.

Geografische Risikodiversifikation
Der Geschäftsbereich der ZKB umfasst in erster Linie den Wirtschaftsraum Zürich. Das Wachstum allein auf den Kanton Zürich zu beschränken birgt jedoch ein geografisches Klumpenrisiko. Der geografischen Risikodiversifikation wird im geltenden Kantonalbankgesetz kaum Rechnung getragen. Entsprechend wird §8 des Kantonalbankgesetzes neu formuliert. Rechtlich selbständige Tochtergesellschaften darf die Bank gemäss Kantonalbankgesetz im In- und Ausland schon heute gründen. Die gesetzliche Änderung soll der Bank zudem ermöglichen, auch physisch in Form von rechtlich und organisatorisch unselbständigen Zweigniederlassungen ausserhalb der Kantonsgrenzen präsent zu sein. Derzeit hegt die ZKB allerdings keinerlei Pläne, ausserhalb des Kantons Zürich Zweigniederlassungen zu eröffnen.

Neues Wahlverfahren für Bankräte
In Bezug auf die Organisationsstruktur der Bank sind keine Änderungen geplant. Auf Anstoss der kantonsrätlichen Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen im Kanton (AWU) und angelehnt an die Vorgaben der FINMA hat der Bankrat aber Anforderungsprofile für zukünftige Bankräte sowie einen einheitlichen Prozess für das Wahlverfahren erarbeitet.

Da die fachlichen Anforderungen an die Oberaufsicht einer Bank in den letzten Jahren stark gestiegen sind und die zeitliche Beanspruchung für die einzelnen Mitglieder des Bankrates entsprechend zugenommen hat, beantragt der Bankrat dem Kantonsrat im Übrigen eine Anpassung des Entschädigungsreglements. Die heutigen Entschädigungen sollen nur moderat erhöht werden. Die ZKB liegt mit den neuen Entschädigungsansätzen immer noch deutlich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Mitbewerber.

Die offiziellen Anträge des Bankrates der Zürcher Kantonalbank werden dem Kantonsrat in den nächsten Tagen zur Beratung eingereicht. Der Beschluss des Kantonsrates unterliegt sodann dem fakultativen Referendum.

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