20.12.2024, 10:54 Uhr
Aus der Krise der Credit Suisse und der von den Behörden erzwungenen Notfusion der Grossbank mit der UBS sollen Lehren gezogen werden. Dieser Ansicht ist die parlamentarische Untersuchungskommission. Sie hat ihren...
Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) ist seit Jahresbeginn in Kraft. Die Experten von Primecoach haben sich mit den neuen Gegebenheiten auseinandergesetzt.
Das FinfraG und die dazugehörenden Verordnungen sind in der Schweiz per 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Als Teil des Schweizer Gesetzgebungskleeblatts FINIG / FIDLEG / FinfraG ist dieses Werk in den ausführlichen Diskussionen vor Inkrafttreten eher vernachlässigt worden. Somit sind die Tragweite und vor allem die Komplexität des neuen Querschnittgesetzes nicht allen bewusst.
Thema des Gesetzes ist die Finanzmarktinfrastruktur. In der Schweiz wurde das Gesetz allerdings nicht so ganz freiwillig in Angriff genommen. Es stellt den Schweizer - notwendigen Nachvollzug von EU-Richtlinien, Teilen des Dodd Frank Act sowie von Verpflichtungen, die von FSB und den G20 aufgestellt wurden, dar.
Durch das FinfraG geregelte Bereiche
Geregelt werden drei Bereiche: Finanzmarktinfrastrukturen, der Handel mit Derivaten sowie Offenlegungspflichten und Marktmissbrauch.
Infrastrukturen wie Börsen, Multilaterale Handelssysteme, Organisierte Handelssysteme und Strombörsen sind neu von der FINMA bewilligungspflichtig. Die Anforderungen entsprechen jenen, die aus anderen Finanzinstitutsbewilligungen bekannt sind keine Überraschungen also. Ausführlichere Bestimmungen als bisher gewohnt erfahren allerdings die Zentralverwahrer und sie betreffende Segregierungspflichten und das Transaktionsregister. Die Zentrale Gegenpartei ist dabei Dreh- und Angelpunkt und wird extensiv mit Regeln bedacht.
Der Handel mit Derivaten ist mit neuen Vorschriften und Pflichten betreffend Meldungen, Clearing und Risikominimierung ausgestattet. Um die konkreten Pflichten feststellen zu können, bedarf es zuerst der Unterscheidung von Kunden in finanzielle Gegenparteien und nicht finanzielle Gegenparteien. Auch wenn grundsätzlich eine Selbstdeklarationspflicht gilt, ist der Aufwand dieser Klassifizierung nicht zu unterschätzen.
Unerkannte FinfraG-Herausforderungen
Die Umsetzung weist in der Praxis eine hohe Komplexität auf. Zahlreiche Ausnahmen und Sonderreglungen erleichtern die Arbeit nicht. Die Tatsache, dass das FinfraG viele resp. wahrscheinlich fast alle Funktionsbereiche in einem Institut betrifft, lässt eine Komplexität entstehen, welche nicht gleich als solche erkennbar ist. Zusätzlich ist das Thema immens technisch und spricht eine eigene Sprache. Die vielen Detailregelugen machen das Fass voll.
Die Themenvielfalt ist nicht einfach zu erfassen und trotz Detailregelungen bleiben viele Fragen offen. Diese sind auf dem Interpretationsweg zu beantworten.
Der in der Umsetzung entstehende Handlungsbedarf ist beachtlich. Die verantwortlichen Personen sind unter anderem mit Fragen zu Klassifizierung der Gegenparteien, Kundenaufklärung, Meldepflichten, Risikominderungs- und zentrale Abrechnungspflichten, Einführung und Überwachung des Collateral Management, Segregierungspflichten und nicht zuletzt die Überarbeitung von Derivat-Verträgen, internen Weisungen und Prozessdokumentationen konfrontiert.
Lösungsdesign gesucht?
Die Beratungsfirma Primecoach AG am oberen Zürichsee hat das FinfraG und die dahinterstehenden internationalen Regulierungen wie Dodd Frank und EMIR analysiert und auch bereits Erfahrung mit der Planung und Umsetzung von FinfraG gesammelt. Es bedarf vielerlei Know-how für ein erfolgreiches FinfraG-Projekt. Dazu gehören insbesondere Derivate- und IT-Know-how sowie Erfahrung im Handel, Erfahrung im Projekt-Management hilft. Primecoach hat alle dies unter Dach und Fach und nimmt auch die Kunden des Instituts mit auf die Reise.
Einer erfolgreichen Umsetzung von FinfraG steht in Begleitung der erfahrenen Berater nichts im Wege.