"Überarbeitung des Finanzmarktrechts ist ein Mammutprojekt"
Jürg Alder, Legal & Compliance Verantwortlicher bei der FIRST INDEPENDENT FUND SERVICES AG (FIFS).
Jürg Alder, Legal & Compliance Verantwortlicher bei FIRST INDEPENDENT FUND SERVICES (FIFS), erklärt im Interview mit Fondstrends die Herausforderungen der geplanten Anpassungen im Finanzmarkt durch das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG).
06.04.2016, 08:30 Uhr
Redaktion: jog
Mit FIDLEG und FINIG sind für 2017 zwei weitere Gesetze in Planung, die den Schweizer Fondsmarkt zusätzlich regulieren. Welche Veränderungen erwarten dadurch den Schweizer Fondsmarkt? Es ist schwierig, darüber im jetzigen Zeitpunkt verbindliche Aussagen zu machen, zumal die Wirtschaftskommission des Ständerates (WAK-S) am 17. Februar 2016 nur mit Vorbehalt auf beide Vorlagen eingetreten ist. Die WAK-S hat das Finanzdepartement beauftragt, noch vor Aufnahme der Detailberatung am 11. April 2016 weitere Abklärungen vorzunehmen und konkrete Formulierungsvorschläge für Änderungen der Vorlagen der WAK-S zu unterbreiten. Neben umstrittenen Bestimmungen in den Vorlagen betreffend der Unterstellung der Versicherer und der unabhängigen Vermögensverwalter sehen die Vorlagen auch im Bereich des Anbietens von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen umstrittene Änderungen vor. Wir gehen heute davon aus, dass FIDLEG und FINIG noch verschiedene Änderungen erfahren und frühestens im Jahre 2018 in Kraft treten werden.
Haben FIDLEG und FINIG auch direkte Auswirkungen auf die Tätigkeit von Vertretern ausländischer kollektiven Kapitalanlagen in der Schweiz? Ja, die Vorlagen machen auch nicht vor den Vertretern von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen halt. So sehen FIDLEG und FINIG in ihrer heutigen Form die Aufhebung der Pflicht zur Ernennung eines gesetzlichen Vertreters und damit die Einschränkung des gesetzlichen Schutzes von qualifizierten bzw. professionellen Anlegern im Zusammenhang mit dem Anbieten von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen vor. Unter dem FIDLEG und FINIG soll es demnach keine Pflicht mehr zur Bestellung eines Vertreters für in der Schweiz an professionelle Kunden angebotene alternative Fonds (wie beispielsweise Hedge Funds, Private Equity Funds etc.) geben.
Wurde der Schutz von qualifizierten Anlegern im Zusammenhang mit dem Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen nicht gerade eben erst mit der letzten Revision des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) eingeführt? Das ist richtig. Mit Inkrafttreten des teilrevidierten KAG am 1. März 2013 wurde der Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen in der Schweiz an qualifizierte Anleger (wie bspw. Pensionskassen) erstmals reguliert. Danach muss eine ausländische kollektive Kapitalanlage, die in der Schweiz an qualifizierte Anleger vertrieben wird, einen Vertreter ernennen. Der Vertreiber des Fonds muss zudem einen Vertriebsvertrag mit dem Vertreter abschliessen. Zu den Hauptaufgaben des Vertreters zählen die Überwachung der Vertriebsträger sowie die Funktion als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde FINMA und die qualifizierten Anleger für Fragen und Auskünfte betreffend der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen. Das Ziel dieser Regulierung ist auch die Rechtsdurchsetzung über den Vertreter in der Schweiz sicherzustellen.
Das Hauptargument für die Einführung dieser Regulierung in der Schweiz war gemäss Botschaft zur KAG-Teilrevision vom 2. März 2012, "dass ohne eine solche Regulierung die Schweiz als einziges europäisches Land zulassen würde, dass nicht regulierte Marktteilnehmer ihre Produkte ohne aufsichtsrechtliche Vorgaben an qualifizierte Anleger in der Schweiz vertreiben können". Wir waren daher sehr überrascht, dass die eben erst eingeführte Regulierung nun gemäss FIDLEG und FINIG wieder aufgehoben werden soll.
Wie würden Ihre Kunden reagieren, wenn FIDLEG und FINIG in der heutigen Version in Kraft treten? Die Abschaffung der Pflicht zur Ernennung eines Vertreters in der Schweiz so kurz nach deren Einführung würde bei unseren Klienten sicherlich Unverständnis hervorrufen. Es ist schwierig zu erklären, weshalb die eben erst eingeführte Pflicht zur Ernennung eines Vertreters und zum Abschluss eines Vertriebsvertrages für ausländische kollektive Kapitalanlagen, welche an qualifizierte Anleger in der Schweiz vertrieben werden, nun wieder abgeschafft werden soll. Dieses Unverständnis dürfte insbesondere noch durch die Tatsache verstärkt werden, dass die Europäische Union (EU) und weitere Länder vergleichbare Regelungen im Bereich des Anbietens von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen wie zurzeit in der Schweiz anwendbar kennen.
Was bedeutet dies für die Schweiz bzw. wie wird dieser Bereich heute in der EU reguliert? Die EU hat mit Inkrafttreten der Richtlinie 2011/61/ EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) per 21. Juli 2011 den Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an professionelle Anleger durch Nicht-EU-Vermögensverwalter geregelt und die Pflicht zur Ernennung eines gesetzlichen Vertreters eingeführt. Wir fragen uns deshalb, ob die gemäss FIDLEG und FINIG geplante Abschaffung dieser Pflicht nicht auch negative Auswirkungen auf das laufende EU-Verfahren betreffend Anerkennung der Gleichwertigkeit der Gesetzgebung in der Schweiz und der EU hat und internationalen Standards entgegenläuft.
Wissen Sie was der Grund für die geplante Abschaffung der Pflicht zur Ernennung eins Vertreters für ausländische kollektive Kapitalanlagen sein könnte? Darüber können wir nur spekulieren. Grundsätzlich finden wir das Infragestellen einer Regulierung sinnvoll, zumal der Fondsbereich in der Schweiz sehr stark reguliert ist. Der Botschaft zum FIDLEG und FINIG können wir aber wenig Konkretes betreffend der Gründe zur Abschaffung der Pflicht zur Ernennung eines Vertreters entnehmen. Die Ausführungen in der Botschaft lassen vielmehr darauf schliessen, dass der Wegfall dieser Pflicht und damit die Einschränkung des Schutzes von professionellen Anlegern wie Pensionskassen insbesondere auf Partikularinteressen beruhen. Anders können wir uns den in der Botschaft zum FIDLEG und FINIG aufgeführten Grund für die Aufhebung dieser Pflicht nicht erklären. Danach soll es mit der neuen Regelung gemäss FIDLEG und FINIG Entwicklungsprojekten in der Schweiz erleichtert werden, Anteile in Form von kollektiven Kapitalanlagen qualifizierten Anlegern ohne die teure Bestellung eines Vertreters anzubieten.
Warum sind FIDLEG und FINIG überhaupt notwendig? Die Überarbeitung des Schweizerischen Finanzmarktrechts und insbesondere FIDLEG und FINIG sind notwendig, um internationalen Standards gerecht zu werden. Erklärtes Ziel von FIDLEG und FINIG ist es, Schweizerischen Finanzinstituten den EU-Marktzugang zu ermöglichen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Gleichwertigkeit der Regulierung in der Schweiz mit der Regulierung in der EU von den EU-Behörden anerkannt wird. Der Gesetzgeber in der Schweiz muss daher bei der Ausarbeitung von FIDLEG und FINIG immer die Gesetzgebung in der EU im Blickfeld haben, ohne definitiv zu wissen, ob die EU am Ende FIDLEG und FINIG als gleichwertig anerkennt. Ich beneide das Finanzdepartement und den Gesetzgeber in der Schweiz daher wahrlich nicht. Es ist eine sehr anspruchsvolle Aufgabe und Konflikte mit den verschiedensten Interessenvertretern sind vorprogrammiert.
Wie sehen Sie die Entwicklung im Finanzmarktrecht in den nächsten Jahren? Die Überarbeitung des Schweizerischen Finanzmarktrechts ist ein Mammutprojekt. Es ist daher völlig normal, dass die Vorlagen zu FIDLEG und FINIG im jetzigen Zeitpunkt noch verschiedene Widersprüche und Unklarheiten enthalten. Entscheidend wird sein, welche Änderungen zum FIDLEG und FINIG das Finanzdepartement noch vor Beginn der Detailberatung im WAK-S vornimmt. Sobald die Detailberatung zum FIDLEG und FINIG im WAK-S angefangen hat, werden wir Genaueres zu den vom Finanzdepartement vorgeschlagenen Anpassungen wissen. Wir sind jedenfalls sehr gespannt, wie sich das Finanzmarktrecht in der Schweiz in den nächsten Jahren entwickeln wird und werden insbesondere die Debatte zu FIDLEG und FINIG mit grossem Interesse weiterverfolgen.
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