25.11.2024, 16:43 Uhr
Swisspath Group und VECO Group melden ihren Plan für den Zusammenschluss. Das gemeinsame Geschäft wird weiterhin unter dem Namen VECO firmieren.
Die per 1. März 2013 revidierte Kollektivanlagengesetzgebung bringt für Vertreter ausländischer Anlagefonds verschärfte Anforderungen, wie beispielsweise ein intern zu erstellendes Kontrollsystem oder eine erweiterte Informationspflicht.
Strengere Anforderungen
Es bestehen generell höhere Anforderungen an den Vertreter ausländischer Anlagefonds: Namentlich wird er zum einen für die Einhaltung der erweiterten Informationspflicht in den Fondsprospekten verantwortlich sein, zum anderen wird er ein Riskmanagement, ein internes Kontrollsystem (IKS) und eine Compliance mit einer entsprechenden Funktionentrennung aufweisen müssen (Art. 14 Abs. 1 und 1ter KAG i.V.m. Art. 12, 12a und 128a KKV). Präzisierungen an die genügende Organisation werden möglicherweise in der noch zu erlassenden KKV-FINMA sowie sicher in Wegleitungen und durch die Praxis der FINMA erfolgen. Indes steht fest, dass der Vertreter nachzuweisen haben wird, dass er über hinreichend qualifiziertes Personal verfügt, um seine Funktion gesetzeskonform wahrzunehmen. Zudem muss er in der Lage sein beauftragte Anwälte überwachen zu können. Für die Implementierung dieser Vorschriften besteht gemäss Art. 144c Abs. 3 KKV eine Übergangsfrist von einem Jahr, d.h. bis zum 1. März 2014.
Ausnahmen der Bewilligungspflichten sind aufgehoben
Neu sind Banken, Effektenhändler, Versicherungseinrichtungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nicht mehr von der Bewilligungspflicht befreit (Art. 8 KKV e contrario), sondern benötigen eine eigenständige Bewilligung als Vertreter ausländischer Anlagefonds. Diese wird von der FINMA erteilt, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind und ein entsprechendes Bewilligungsgesuch eingereicht wird. Für bereits als Vertreter tätige Institute besteht eine Übergangsfrist von einem Jahr, d.h. bis zum 1. März 2014 (Art. 144c Abs. 1 KKV).
Vertrieb erfordert Vertreter und Zahlstelle
Der bislang dem KAG nicht unterstellte Vertrieb von Anlagefonds an ausschliesslich qualifizierte Anleger erfordert neu namentlich die Bestellung eines Vertreters und einer Zahlstelle in der Schweiz (Art. 120 Abs. 4 KAG) sowie einen schriftlichen Vertriebsvertrag zwischen dem Vertreter und dem mit dem Vertrieb beauftragten Finanzintermediär, der seinerseits über eine entsprechende Zulassung verfügen muss (Art. 131a Abs. 1 i.V.m. Art. 30a Abs. 1 KKV). Eine Bewilligung der FINMA für solche Anlagefonds wird - im Unterschied zu Anlagefonds, die an nicht qualifizierte Anleger vertrieben werden (Publikumsfonds) - jedoch nicht verlangt. Dieser neuen Vorschrift muss innerhalb von zwei Jahren, d.h. bis zum 1. März 2015, genügt und ein entsprechendes Bewilligungsgesuch eingereicht werden (Art. 158d Abs. 2 KAG).
Kompetenter Ansprechpartner
Primecoach unterstützt die Vertreter bei der Erfüllung dieser neuen Anforderungen und hat sich zu diesem Zweck auch die Mitarbeit von Heinz Paul Gloor, einem erfahrenen Fondsspezialisten gesichert. Was sind die konkreten Beratungsleistungen: