09.03.2026, 08:52 Uhr
Der Markt für tokenisierte Realwerte wächst rasant – und die Infrastruktur, die institutionelle Anleger bislang vermissten, nimmt nun konkrete Formen an. Die Schweizer Amina Bank tritt als erste regulierte Bank...
Das Rundschreiben über die öffentliche Werbung (EBK-RS 03/1) wurde an die neue Kollektivanlagegesetzgebung angepasst. Demnach liegt keine öffentliche Werbung vor, wenn sich die Werbung ausschliesslich an qualifizierte Anleger gemäss KAG richtet. Neu zählen auch vermögende Privatpersonen zu dieser Kategorie.
Als vermögende Privatperson gilt, wer schriftlich bestätigt, direkt oder indirekt über Finanzanlagen von mindestens zwei Millionen Franken netto zu verfügen. Das geänderte Rundschreiben tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.
Das Rundschreiben über die öffentliche Werbung kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://www.ebk.ch/d/regulier/rundsch/2003/rs_0301_d.pdf