Mehr Transparenz bei Vermögensverwaltungskosten

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge hat die Anforderungen an die Kostentransparenz, insbesondere von Kollektivanlagen, deutlich erhöht. Sie legt fest, dass Kosten in den Jahresrechnungen der Pensionskassen transparenter ausgewiesen werden müssen. In die Pflicht genommen werden vor allem Produkteanbieter.

29.04.2013, 10:00 Uhr

Redaktion: dab

Die Oberaufsichtskommision Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat neue Weisungen zur Schaffung von mehr Transparenz für die Versicherten bezüglich effektiver Vermögensverwaltungskosten erlassen. Zudem sollen die publizierenden Kostenangaben durch die Anbieter von Kollektivanlagen standartisiert werden. Ziel ist, die Anlageentscheide der Vorsorgeeinrichtungen kostenseitig auf eine vereinfachte Grundlage zu stellen. Die Weisungen gelten erstmals für die Jahresabschlüsse per 31. Dezember 2013.

Einbezug der Kosten von Kollektivanlagen in die Betriebsrechnung
Die Vorsorgeeinrichtungen weisen in ihren Betriebsrechnungen den Aufwand für Verwaltung, Marketing und Werbung sowie Vermögensverwaltung aus. Nicht sichtbar waren bisher Kosten beispielsweise für kollektive Anlagegefässe, die den Pensionskassen von den Anbietern nicht direkt in Rechnung gestellt, sondern vom Vermögensertrag der Anlagegefässe abgezogen werden. Neu soll nicht mehr die gewählte Anlageform darüber entscheiden, ob die damit verbundenen Vermögensverwaltungskosten in der Betriebsrechnung ersichtlich sind oder nicht.

Als Berechnungsbasis der Vermögensverwaltungskosten von Kollektivanlagen dienen die von den Anbietern publizierten und von der Kommission anerkannten Kostenkonzepte, besser bekannt als Total Expense Ratio (TER). Zu diesen TER gehören insbesondere Management-, Performance-, Depot-, Administrations-, Benchmarking-, Analyse- und Servicegebühren.

Kostentransparenzquote
Neu ist die Kennzahl „Kostentransparenz“, die Auskunft über Prozentsatz der Vermögensanlagen einer Vorsorgeeinrichtung gibt. Sie informiert folglich über die Aussagekraft der in der Betriebsrechnung ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten. Voraussetzung ist, dass die Vorsorgeeinrichtung die TER- Kosten sowie einen Teil der Transaktionskosten und Steuern in der Betriebsrechnung ausweist. Erfüllt eine Vermögensanlage diese Bedingungen nicht, muss sie von der Vorsorgeeinrichtung im Anhang der Jahresrechnung entsprechend als intransparent aufgeführt werden.

Geltungsbereich
Die von der Kommission erlassenen Weisungen gelten für Vorsorgeeinrichtungen sowie andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Nicht erfasst sind jedoch die Anlagestiftungen, für die die OAK BV spezielle Weisungen erlassen wird. Sie sind jedoch als Anbieter von Kollektivanlagen indirekt betroffen, da sie die entsprechenden TER- Kostenquoten für die einzelnen Teilvermögen zu berechnen haben.

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