FINMA regelt Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen neu

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA setzte per 1. Oktober 2013 das neue Rundschreiben zum Vertrieb kollektiver Anlagen in Kraft.

11.09.2013, 10:39 Uhr

Redaktion: dab

Hauptziel des totalrevidierten Rundschreibens ist es, den Begriff des "Vertriebs von kollektiven Kapitalanlagen" zu konkretisieren. Das Rundschreiben führt aus, welche Tätigkeiten künftig als "Vertrieb" zu qualifizieren sind, ob sie als "Vertrieb an qualifizierten Anleger" oder als "Vertrieb an nicht-qualifizierten Anleger" gelten und welche Rechtsfolgen dies mit sich bringt. Das Rundschreiben legt neu die Pflichten des Vertreters von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen dar. Ein Kapitel wird weiter dem Vertrieb via Internet gewidmet.

Die Totalrevision des bisherigen Rundschreibens "Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen" wurde notwendig, weil am 1. März 2013 das teilrevidierte Kollektivanlagengesetz (KAG) und die dazugehörige Kollektivanlagenverordnung (KKV) in Kraft traten. Darin wird der Begriff der "öffentlichen Werbung" durch den umfassenderen Terminus "Vertrieb" ersetzt. Die bis anhin geltende Differenzierung zwischen "öffentlicher" und "nicht öffentlicher" Werbung ist damit aufgehoben worden.

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