23.12.2024, 14:23 Uhr
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Der Bundesrat hat die Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen verabschiedet. Die Vorlage soll noch in diesem Jahr im Parlament beraten werden und anfangs 2013 in Kraft treten.
In Anlehnung an die EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) vom 8. Juni 2011 werden im revidierten Kollektivanlagengesetz (KAG) nunmehr zwingend auch die Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen dem Gesetz unterstellt. Die Anforderungen an die Schweizer Bewilligungsträger werden an internationale Standards, insbesondere denjenigen der EU angeglichen. Neu hat auch die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) die Pflicht, eine Depotbank beizuziehen, deren Haftung allgemein angehoben wird. Die beiden Kategorien "Publikumsanleger" und "qualifizierte Anleger" werden konsequent auseinander gehalten. Der Schutz der qualifizierten Anleger wird zudem auch beim Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen verbessert.
FINMA-Bewilligung für schweizerische Vermögensverwalter
Den im Rahmen der Vernehmlassung geltend gemachten Bedenken wurde insbesondere durch die Präzisierung des Vertriebsbegriffs, durch die Einführung einer "opting-in"-Klausel für vermögende Privatpersonen sowie mit weiteren Konkretisierungen und Ausnahmeregelungen Rechnung getragen. Ferner wurden auch die Pflichten des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen konkretisiert.
In den EU-Mitgliedstaaten läuft die Frist für die Umsetzung der AIFMD in nationales Recht Mitte 2013 ab. Damit ab diesem Zeitpunkt schweizerische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen weiterhin für europäische kollektive Kapitalanlagen tätig sein können, müssen sie den erhöhten Anforderungen genügen und bis zu diesem Zeitpunkt über entsprechende Bewilligungen der FINMA verfügen.