23.12.2024, 14:23 Uhr
In eigener Sache: 2024 war nicht nur an den Börsen ein erfolgreiches Anlagejahr mit neuen Rekordständen. Auch Investrends hat 2024 mit weit über 2000 publizierten Beiträgen eine neue Höchstmarke erreicht und wird...
Der Bundesrat hat Artikel 31 der Kollektivanlagenverordnung (KKV) an das europäische Recht angepasst. Zusammen mit geplanten Anpassungen der FINMA-Praxis betreffend der Zulassung ausländischer UCITS verfügt die Schweiz damit über eine Regulierung die den europäischen Standards entspricht. Dies erhöht die Attraktivität des Vertriebsmarktes Schweiz.
Im Rahmen des Steuerungsausschusses Dialog Finanzplatz Schweiz hat die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht (FINMA) in Übereinstimmung mit der SFA und den weiteren Initianten des Masterplans darauf hingewiesen, dass Art. 31 KKV von europäischen Standards abweicht. Dies führte zu faktischen Handelshemmnissen. Mit der heute vom Bundesrat beschlossenen Änderung und weiteren von der FINMA geplanten Massnahmen werden diese formellen Hemmnisse aufgehoben. Damit wird die Attraktivität des Vertriebsmarktes Schweiz gefördert. Die Änderung tritt am 1. März 2009 in Kraft.
Die Regulierung im Finanzbereich muss international koordiniert sein, um ihre volle Wirksamkeit zu entfalten. Nationale Sonderregelungen führen zu Zusatzkosten und Wettbewerbshemmnissen, die letztendlich zum Nachteil der Anleger sind. Deshalb setzt sich die SFA aktiv für die Abschaffung gegenseitiger Marktzutrittsbarrieren ein. Der heutige Bundesratsentscheid zusammen mit weiteren von der FINMA geplanten Massnahmen ist ein wichtiger Mosaikstein des Masterplans, meint Dr. Gérard Fischer, Präsident der SFA. Auch die Anlegerinnen und Anleger profitieren davon, wenn Schweizer Fonds europakompatibel reguliert sind und die Zulassung ausländischer UCITS nicht durch schweizerische Sonderregeln erschwert wird. Ihnen steht in Zukunft eine erweiterte Auswahl an inländischen und ausländischen Produkten zur Verfügung, sagt Dr. Matthäus Den Otter, Geschäftsführer der SFA.