Kontroverse um Mindestzins für PK-Guthaben erhält neue Nahrung

Mit 1% liegt der Mindestzins für die obligatorischen PK-Guthaben weiterhin deutlich über dem Marktzins. (Bild: Shutterstock.com)
Mit 1% liegt der Mindestzins für die obligatorischen PK-Guthaben weiterhin deutlich über dem Marktzins. (Bild: Shutterstock.com)

Die Pensionskassen-Guthaben sollen gleich verzinst werden wie bisher. Fürs kommende Jahr hat der Bundesrat einen unveränderten Mindestzinssatz von 1% beschlossen. Der Versicherungsverband SVV hatte 0,25% gefordert.

04.11.2020, 16:10 Uhr

Redaktion: hf

Ende August hatte die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission), in der Versicherungen und Sozialpartner vertreten sind, dem Bundesrat empfohlen, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge im kommenden Jahr auf 0,75%. Nun bleibt der Satz nach Beschluss der Landesregierung unverändert bei 1%. Der Bundesrat sei aber darüber informiert worden, "dass eine Überprüfung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge in diesem Jahr nicht notwendig ist", lässt er verlauten.

Der Mindestzinssatz legt fest, wie hoch das Vorsorgeguthaben der Versicherten in der obligatorischen beruflichen Vorsorge mindestens verzinst werden muss. Je tiefer der Satz, desto weniger wachsen die Guthaben der Versicherten. Entscheidend für die Festlegung des Satzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Schon länger weisen zehnjährige Bundesobligationen (Eidgenossen) eine Minusrendite um 0,5% auf.

Bundesrat verweist auf stabile Märkte

Die Rendite der Bundesobligationen sei weiterhin tief, schreibt der Bundesrat. Zudem sei die Performance von Aktien, Anleihen und Liegenschaften 2019 ausserordentlich positiv gewesen. Im laufenden Jahr seien die Märkte trotz vorübergehend hohen Schwankungen insgesamt stabil. "In Anbetracht dieser Verhältnisse drängt sich somit keine Anpassung des Mindestzinssatzes auf."

Vergangenes Jahr hatte die BVG-Kommission einen Satz von einem Prozent empfohlen, obwohl die Formel einen tieferen Wert ergeben hatte. Der Bundesrat folgte ihr damals. Die Gewerkschaften waren zufrieden, der Arbeitgeberverband und die Versicherungswirtschaft zeigten sich empört. Die Kontroverse setzt sich mit dem jüngsten Entscheid fort. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund dürfte zufrieden sein, dass der Satz nicht nach unten korrigiert wurde. Der Schweizerische Versicherungsverband SVV hingegen verlangte eine Mindestverzinsung von 0,25%.

Umstrittene Koppelung

Der Streit dürfte jene Stimmen bestärken, die eine "Entpolitisierung" von Mindestumwandlungssatz und Mindestzinssatz fordern, schreibt die Nachrichtenagentur awp. Diese Grössen sollen nach einer festen Formel berechnet werden. Entsprechende Vorstösse liegen im Parlament zurzeit auf Eis, weil der laufenden Reform der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht vorgegriffen werden soll.

Der Mindestzinssatz wurde in den vergangenen Jahren mehrmals angepasst. Von 1985 bis 2002 betrug er 4%. Per 2012 wurde er auf 1,5% gesenkt. 2014 erhöhte der Bundesrat den Satz auf 1,75%, 2015 senkte er ihn wiederum auf 1,25%. Seit 2017 beträgt der Satz 1%.

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