Bankbewilligung mit Bedingungen für PostFinance

Der Verwaltungsrat der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA hat entschieden, der PostFinance AG die Bewilligung zur Tätigkeit als Bank und als Effektenhändlerin zu erteilen. Die Gesellschaft hat aber vor Inkrafttreten der Bewilligung den Nachweis zu erbringen, dass eine Reihe von organisatorischen, finanziellen und personellen Bedingungen erfüllt sind.

07.12.2012, 16:53 Uhr

Redaktion: sek


Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 hat der Verwaltungsrat der FINMA der PostFinance AG bedingt die Bewilligung zur Tätigkeit als Bank und Effektenhändlerin erteilt. Die Bewilligung wird rechtskräftig, sobald die PostFinance AG den Nachweis erbringt, dass sie eine Reihe von Bedingungen vollständig erfüllt hat. Diese betreffen organisatorische, finanzielle und personelle Aspekte.

Hohe aufsichtsrechtliche Anforderungen
Der Bewilligungsprozess dauerte insgesamt zweieinhalb Jahre. Die FINMA hat von Anfang an unterstrichen, dass die PostFinance AG die aufsichtsrechtlichen Anforderungen wie jedes andere Finanzinstitut von vergleichbarer Grösse und Komplexität zu erfüllen hat. Dem risikobasierten Aufsichtsansatz der FINMA entsprechend betrifft dies insbesondere die erforderlichen Eigenmittel, die operativen Anforderungen sowie die Aufsichtsintensität der FINMA.

Die FINMA berücksichtigte im Bewilligungsprozess auch, dass der Bund Eigentümer der PostFinance AG sein wird und dass die sehr weitgehende Kooperation mit anderen Gesellschaften der Post besondere Fragestellungen und Risiken mit sich bringt. Dieser Ausgangslage wurde mit spezifischen Anforderungen zur Corporate Governance und zu den (Finanz-)Beziehungen zwischen der PostFinance AG und dem Postkonzern Rechnung getragen. Auch der Geldwäschereiprävention wurde ein hoher Stellenwert eingeräumt.
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Solide Basis für eine Banklizenz
Der Verwaltungsrat der FINMA erachtet die vorgesehene organisatorische Struktur, Kapitalisierung und personelle Besetzung der PostFinance AG als solide Basis für die geplanten Aktivitäten als Bank und als Effektenhändlerin und die damit verbundene Beaufsichtigung durch die FINMA. Die FINMA erwartet von der PostFinance, dass sie die noch offenen Bedingungen in angemessener Frist erfüllt. Voraussetzung für die Rechtskraft der Bewilligung sind sodann auch die erforderlichen Beschlüsse des Bundesrates zur Ausgliederung der PostFinance in eine Aktiengesellschaft.

Warum benötigt die PostFinance AG eine Bankbewilligung?
Die Schweizerische Post ist heute über ihre Sparte PostFinance als Finanzdienstleisterin tätig. Sie nimmt dabei gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen und hat im Bereich des Zahlungsverkehrs einen gesetzlich definierten Grundversorgungsauftrag zu erfüllen. Diese Finanzdienstleistungen erbringt sie ohne Bankbewilligung, was nur dank einer gesetzlichen Ausnahmeregelung möglich ist (vgl. Art. 3a Abs. 1 BankV). Postgesetz und Postorganisationsgesetz sehen neu vor, dass die Sparte PostFinance in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft ausgelagert wird. Mit dieser Auslagerung entfällt die bisherige Ausnahmeregelung nach Bankengesetzgebung. Die neue PostFinance AG benötigt deshalb eine Bewilligung als Bank und als Effektenhändlerin. Die Postgesetzgebung verbietet der PostFinance AG weiterhin das selbstständige Anbieten von Krediten und Hypotheken.

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