22.11.2024, 08:36 Uhr
Von Juli bis September legte das Bruttoinlandsprodukt zum Vorquartal um 0,1 Prozent zu, wie das Statistische Bundesamt in einer zweiten Schätzung mitteilte. Ende Oktober hatte die Behörde anhand vorläufiger Daten...
Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) belässt den hypothekarischen Referenzzinssatz bei 1,75 Prozent, wie es in einer Mitteilung schreibt. Damit ist die Phase der Erhöhungen bei den bestehenden Mietverhältnissen vorbei.
Im vergangenen Jahr war der Referenzzinssatz in zwei Schritten von 1,25 auf 1,75 Prozent geklettert und verharrt seither auf diesem Niveau. Einige Vermieter hatten die Erhöhungen zum Anlass genommen, die Mieten deutlich zu erhöhen - teilweise um mehr als 10 Prozent.
Zur Ermittlung des Referenzzinssatzes stützt sich das BWO auf den vierteljährlich erhobenen Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen der Schweizer Banken. Gemäss BWO ist dieser mit 1,67 Prozent gegenüber dem Vorquartal mit 1,72 Prozent leicht gesunken.
Der Referenzzinssatz wird jeweils auf das nächste Viertelprozent auf- oder abgerundet. Damit erscheint nun statt einer weiteren Erhöhung eine Absenkung bald wieder möglich. Diese würde bei einem durchschnittlichen Zinssatz von 1,625 Prozent erfolgen.
Experten hatten im Vorfeld nicht mit einer Veränderung des Referenzzinssatzes gerechnet. Denn bei den Hypothekarzinsen, auf deren Basis der Referenzzinssatz berechnet wird, hatte es zuletzt eine Entspannung gegeben. Hintergrund waren sinkende Inflationsraten und zwei Zinssenkungen der Schweizerischen Nationalbank.
Experten der Grossbank UBS kamen deshalb kürzlich in einer Studie zum Schluss, dass auch bei den nächsten Lagebeurteilungen nicht mit einer Veränderung des Referenzzinssatzes zu rechnen sei. Letztlich hängt dies aber auch von der weiteren Entwicklung der Geldpolitik ab.
Grundsätzlich dürfen Vermieter bei einem Anstieg des Referenzzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte den Mietzins um 3,0 Prozent erhöhen - sofern sie frühere Senkungen weitergegeben haben. Zudem dürfen sie 40 Prozent der aufgelaufenen Teuerung sowie «allgemeine Kostensteigerungen» überwälzen.
Umgekehrt besteht bei einer Senkung des Referenzzinssatzes auch ein Anspruch auf Mietzinssenkung - immer abhängig davon, auf welchem Zinssatz der aktuelle Mietzins tatsächlich basiert. Mieterinnen und Mieter können eine Mietzinssenkung auch schriftlich verlangen, wenn der Vermieter dies nicht von sich aus tut.
Der hypothekarische Referenzzinssatz wird das nächste Mal am 2. Dezember veröffentlicht.