Vereinfachter Fondsprospekt auch in der Schweiz

Aufgrund der internationalen Rechtsentwicklung wird auch in der Schweiz ein formalisierter vereinfachter Prospekt für die Effektenfonds und die übrigen Fonds für die traditionellen Anlagen eingeführt. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung der Kollektivanlagenverordnung (KKV) beschlossen und auf den 15. Juli 2011 in Kraft gesetzt.

04.07.2011, 13:17 Uhr

Redaktion: mak

Nach der europäischen UCITS IV-Richtlinie (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities) wird ab 1. Juli 2011 der vereinfachte Prospekt für bestimmte Formen der Wertpapieranlage durch einen standardisierten vereinfachten Prospekt, das Key Information Document (KID), ersetzt. Hauptziel der Einführung des KID ist der verbesserte Anlegerschutz. Das KID soll dem durchschnittlichen Anleger kollektive Kapitalanlagen klar und verständlich sowie in vergleichbarer Form darstellen. Dieser verbesserte Schutz der Anleger soll nun auch in der Schweiz gelten, wobei die rasche Übernahme des KID in schweizerisches Recht auch Wettbewerbsnachteile für den hiesigen Finanzplatz verhindert. Den bestehenden Fonds wird eine dreijährige Übergangsfrist gewährt.

Weitere Änderungen der Rechtsgrundlagen bei den kollektiven Kapitalanlagen zur Einhaltung internationaler Standards sind gemäss Mitteilung der zuständigen Bundesbehörde absehbar. Namentlich sei eine Anpassung des Kollektivanlagengesetzes in Vorbereitung.

Enge Zusammenarbeit mit SFA
Die Swiss Fund Association (SFA) begrüsst die Einführung des KID und hat die zuständigen Behörden tatkräftig unterstützt. Dies teilte die SFA in einer Medienmitteilung mit. Die erforderlichen Anpassungen der Kollektivanlagengesetzgebung seien geringfügig und konnten auf Stufe der bundesrätlichen Verordnung (KKV) erfolgen. "Wir danken den beteiligten Behörden für die speditive Prüfung und rasche Entscheidung. Die Einführung von KID in der Schweiz zeitgleich mit der EU ist im Interesse aller in- und ausländischen Fondspromotoren, die ihre UCITS in der Schweiz vertreiben. Sie müssen somit nur noch ein Kurzinformationsdokument erstellen, was auch die Transparenz für den Anleger erhöht", erklärt Martin Thommen, Präsident der SFA.

"Die SFA wird so rasch als möglich die weiteren technischen Umsetzungsfragen mit der FINMA klären und die Detailvorschriften der EU-Aufsichtsbehörden über das KID (CESR Guidelines) in Form von SFA-Selbstregulierung der FINMA zur Genehmigung unterbreiten. So können auch Schweizer Publikumsfonds in absehbarer Zeit ein KID verwenden", sagt Dr. Matthäus Den Otter, Geschäftsführer der SFA.

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