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SFA-Regelwerke von FINMA anerkannt

28.04.2009, 16:49 Uhr

Die von der Swiss Funds Association SFA erarbeiteten und nun von der Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannten Regelwerke zur Selbstregulierung sind ein gutes Hilfsmittel für die Fondswirtschaft und kommen auch den Anlegern zugute.

Die Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat am 27. April 2009 die beiden SFA-Verhaltensregeln, die der Aufsichtsbehörde Ende März 2009 in der Schlussversion eingereicht wurden, als Mindeststandard anerkannt. Dabei handelt es sich um:

1. die überarbeiteten und an das Kollektivanlagengesetz (KAG) angepassten "Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft" sowie

2. die neuen "Verhaltensregeln für Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen".

Erstere enthalten u.a. Regeln über den seriösen Vertrieb, die Kommunikation mit den Anlegern, das Abstimmungsverhalten von Fondsleitungen und SICAV (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital), Best Execution sowie das Vermeiden und Offenlegen von Interessenkonflikten. Unter den Informationspflichten wird beispielsweise festgehalten, dass die Fondsleitung und SICAV in den Verkaufsunterlagen den Anlagecharakter sowie die Anlageeignung der Fonds in leserfreundlicher Form und Sprache erläutern. Insbesondere weisen sie auf die mit einer bestimmten Anlageart verbundenen Risiken hin.

Die zweiten, von der SFA neu erarbeiteten Verhaltensregeln gelten für Vermögensverwalter sämtlicher kollektiver Kapitalanlagen mit Sitz in der Schweiz, die eine Bewilligung der FINMA als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen im Sinne von Art. 13 KAG erhalten haben. Die Liste aller bewilligten Asset Manager ist auf der Website der FINMA ersichtlich (www.finma.ch).

Die Verhaltensregeln konkretisieren die gesetzlichen Pflichten der Asset Manager und gewährleisten damit hohe Standards für das Asset Management für Fonds und sonstige Kollektivanlagen. Die Einhaltung beider Regelwerke wird von den Prüfgesellschaften überwacht.

„Die von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Verhaltensregeln sind ein zentrales Hilfsmittel für die Fondswirtschaft, indem sie die einschlägigen Bestimmungen des KAG durch konkrete, von der Branche erarbeitete Ausführungsbestimmungen ergänzen“, meint Martin Thommen, SFA-Präsident. „Auch die Anlegerinnen und Anleger profitieren, wird doch damit eine grösstmögliche Transparenz der am schweizerischen Fondsmarkt angebotenen Fonds gewährleistet“, sagt Dr. Matthäus Den Otter, SFA-Geschäftsführer.

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