"Nachbesserungsbedarf der KAG-Teilrevision"

Die Swiss Funds Association SFA zieht nach einer ersten kurzen Analyse eine Zwischenbilanz der vom Bundesrat veröffentlichten Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG). Teilweise bestünde noch erheblicher Nachbesserungsbedarf

05.03.2012, 15:48 Uhr

Redaktion: anw

Die Swiss Funds Association SFA steht grundsätzlich hinter den Zielen der Teilrevision des KAG: 1. die Schliessung von Regulierungslücken, 2. die Anpassung an die AIFM-Richtlinie für den Marktzugang in der EU den Bereichen Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen. „Wir wollen möglichst attraktive Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung des Schweizer Asset- Management-Standortes. Gewisse gesetzliche Anpassungen sind nötig, um den EU-Marktzugang zu schaffen und den Anlegerschutz, dort wo erforderlich, internationalen Standards anzupassen. Allerdings vermissen wir immer noch konkretere Massnahmen, um auch den Fondsplatz für den neuen europäischen Markt fit zu machen. Wir werden uns dafür im Parlament einsetzen“, erklärt Martin Thommen, Präsident der SFA. Die Botschaft wird nun im Detail analysiert.

Den Vorschlägen der SFA grösstenteils entsprochen

Nach einer ersten Durchsicht der heute vom Bundesrat veröffentlichten Botschaft, zieht die SFA folgende, vorläufige Zwischenbilanz: Der Verband unterstützt im Bereich Verwaltung die Unterstellung der Asset Manager sämtlicher kollektiver Kapitalanlagen unter die Aufsicht der FINMA. „Unseren Vorschlägen wurde zu einem wesentlichen Teil entsprochen. Insbesondere begrüssen wir, dass ausländische Asset Manager von kollektiven Kapitalanlagen neu eine Zweigniederlassung in der Schweiz errichten können. Wir sind aber etwas überrascht, dass der Bundesrat kleinere Asset Manager kollektiver Kapitalanlagen von gewissen KAG-Vorschriften soll befreien können“, sagt Dr. Matthäus Den Otter, Geschäftsführer SFA.

Im Bereich der Verwahrung hält die SFA die Vorschläge des Bundesrates wohl für unumgänglich, damit die schweizerische Regulierung von der EU anerkannt wird. Allerdings ist hier auch der Standpunkt der Depotbanken zu berücksichtigen. Betreffend Vertrieb stellt der Verband mit Befriedigung fest, dass der Erwerb kollektiver Kapitalanlagen im Rahmen eines schriftlichen Vermögensverwaltungsauftrags nicht als Vertrieb gilt. Um so unverständlicher ist es daher, dass Schweizer Fondsleitungen für diese gleiche Kategorie von Privatkunden keinen schweizerischen Fonds für qualifizierte Anleger mehr auflegen dürfen. Schliesslich befürchtet die SFA, dass es inskünftig nicht mehr möglich sein wird, Offshore-Fonds bei schweizerischen qualifizierten Anlegern, wie z.B. Pensionskassen, zu platzieren.

Zusätzliche Massnahmen nötig

Eine blosse Anpassung an das neue EU-Regime genügt aber nicht, um die Zukunft des Nischenmarktes Schweiz für kollektive Kapitalanlagen zu sichern. Vielmehr sind zusätzliche Massnahmen erforderlich, damit die Attraktivität des Produktionsstandortes Schweiz gesteigert und verhindert werden kann, dass es auch hier wie früher bei den UCITS zu Abwanderungen kommt. Die SFA hat diesbezüglich massvolle, aber effektive Gesetzesänderungen in folgenden Bereichen vorgeschlagen: SICAV, Immobilienfonds, Einanlegerfonds sowie Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen. „Wir stellen fest, dass unseren Anträgen nicht oder nicht ganz entsprochen wurde, weshalb noch erheblicher Nachbesserungsbedarf besteht“, ergänzt Den Otter.

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