18.11.2024, 13:36 Uhr
Das Umfeld für die Schweizer Finanzbranche ist wegen der vielen geopolitischen Konflikte auf der Welt von Unsicherheit geprägt. Die Aufsichtsbehörde Finma sieht etwa erhöhte Risiken durch Sanktionen und...
Die Reaktionen auf die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA durchgeführte Anhörung zur Teilrevision der Verordnung der FINMA über die Börsen und den Effektenhandel (BEHV-FINMA) waren positiv und erforderten kaum Anpassungen. Die revidierte FINMA-Börsenverordnung tritt damit wie geplant per 1. Januar 2012 in Kraft.
Die revidierte Börsenverordnung-FINMA sieht vor, dass nicht zum Vertrieb genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen ihre Beteiligungen nach den gleichen Bestimmungen wie inländische kollektive Kapitalanlagen offenlegen können. Voraussetzung dafür ist es, dass sie bestimmte Anforderungen an die Unabhängigkeit erfüllen und dies gegenüber der Offenlegungsstelle entsprechend erklären (vgl. Art. 17 Abs. 3 BEHV-FINMA). Damit können ausländische kollektive Kapitalanlagen insbesondere eine Befreiung von der Konsolidierungspflicht im Konzern in Anspruch nehmen. Überdies wurden im Rahmen der Teilrevision die Meldepflichten bei exaktem Erreichen von Schwellenwerten präzisiert (Art. 9 Abs. 4 BEHV-FINMA) sowie ergänzende bzw. präzisierende Verfahrensbestimmungen, z. B. die übersichtlichere Veröffentlichung von eingegangenen Meldungen, aufgenommen.
Die im Sommer 2011 gestartete Anhörung zum Verordnungsentwurf brachte grundsätzlich positive Reaktionen. Aufgrund der Stellungnahmen wurden nur geringfügige Änderungen bzw. Präzisierungen gegenüber der Anhörungsvorlage angebracht. Die Reaktionen auf die Anhörung sind im Anhörungsbericht zu finden.