Neue Regeln für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen

Die FINMA unterzieht ihr Rundschreiben "Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen" einer Totalrevision und startet hierzu eine Anhörung bis zum 3. Juni 2013. Das Rundschreiben wird neu den Titel "Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen" tragen.

16.04.2013, 11:39 Uhr

Redaktion: dab

In ihrem geltenden Rundschreiben (FINMA-RS 2008/8) konkretisiert die FINMA den Begriff der "öffentlichen Werbung" und legt fest, in welchen Fällen das Anbieten oder Vertreiben von kollektiven Kapitalanlagen in der Schweiz oder von der Schweiz aus öffentliche Werbung darstellt.

Mit den am 1. März 2013 in Kraft getretenen Revisionen des Kollektivanlagengesetzes (KAG) und der Kollektivanlagenverordnung (KKV) fällt der Begriff der "Öffentlichen Werbung" weg und wird durch den Begriff des "Vertriebs" ersetzt. Da somit zentrale Kriterien, namentlich der Begriff der "Öffentlichkeit", nach den Revisionen Gesetz und Verordnung nicht mehr relevant sind, macht dies eine Totalrevision des geltenden Rundschreibens erforderlich. Das neue Rundschreiben wird das geltende Rundschreiben 2008/8 ersetzen.

Das neue Rundschreiben setzt die Änderungen der KAG- und KKV-Revision im Bereich des Vertriebs von kollektiven Kapitalanlagen um. Es konkretisiert insbesondere den Begriff des Vertriebs und führt aus, welche Tätigkeiten als Vertrieb zu qualifizieren sind und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind.

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