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Neue Regeln der FINMA gegen Marktmissbrauch

Die FINMA setzt per 1. Oktober die heute veröffentlichten, revidierten Marktverhaltensregeln in Kraft, um Insiderhandel und Manipulationen effektiver zu bekämpfen.

05.09.2013, 17:07 Uhr

Redaktion: cw

Das totalrevidierte Rundschreiben 2013/08 "Marktverhaltensregeln" konkretisiert die Aufsichtspraxis der FINMA bei der Bekämpfung marktmissbräuchlichen Verhaltens. Es richtet sich im Bereich der börsengesetzlichen Verbotsnormen an sämtliche Marktteilnehmer. Im Bereich der Organisationsvorschriften bestehen zusätzlich Bestimmungen für die von der FINMA prudenziell Beaufsichtigten, also z. B. Effektenhändler, Banken, Versicherungen und Börsen. Hintergrund für die Überarbeitung des Rundschreibens ist die Revision des Börsengesetzes und der Börsenverordnung. Aufgrund dieser Revision werden im Bereich Börsendelikte und Marktmissbrauch erstmals auf der Ebene des Aufsichtsrechts konkrete gesetzliche Bestimmungen geschaffen, die den Insiderhandel und die Marktmanipulation für sämtliche natürlichen und juristischen Personen verbieten.

Änderungen gegenüber dem Anhörungsentwurf

Aufgrund der in der Anhörung eingegangen Kommentare wurden folgende Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf vorgenommen:

  • Zur Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information ist neu entscheidend, ob sie von einem unbeteiligten Dritten aufgrund allgemein zugänglicher Quellen erlangt werden kann.
  • Der sogenannte "reasonable user test", der das Verhalten eines verständigen und mit dem Markt vertrauten Marktteilnehmers als Massstab zur Beurteilung allfälliger Regelverletzungen nimmt, wird nun sowohl zur Beurteilung der Kursrelevanz beim Insiderhandel als auch zur Feststellung eines Signals bei der Marktmanipulation verwendet.
  • Die Beispiele der Verhaltensweisen, die gegen das Verbot der Marktmanipulation verstossen, wurden präzisiert. Zudem wurde die Liste zulässiger Geschäfte und Verhaltensweisen ergänzt.
  • Bei der Organisation von Vertraulichkeitsbereichen innerhalb prudenziell beaufsichtigter Institute genügt es, wenn die Personen, die beim Handel mit Effekten tatsächlich entscheiden, keine Insiderinformationen haben und umgekehrt jene, die Insiderinformationen haben, nicht entscheiden dürfen. Der Anhörungsentwurf war hier weiter gegangen.
  • Es werden nicht alle Telefongespräche bei Beaufsichtigten aufgezeichnet, sondern nur diejenigen von Mitarbeitenden, die im Handelsraum eines Effektenhändlers tätig sind.
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