19.09.2007, 08:11 Uhr
Das Rundschreiben über die öffentliche Werbung (EBK-RS 03/1) wurde an die neue Kollektivanlagegesetzgebung angepasst. Demnach liegt keine öffentliche Werbung vor, wenn sich die Werbung ausschliesslich...
Nach Abschluss der Anhörung hat die EBK
entschieden, die Reglementierung der Performance Fee
definitiv aufzugeben.
Die bestehende und bei schweizerischen und ausländischen
kollektiven Kapitalanlagen angewandte Praxis wird mit Wirkung ab dem 1. April 2008 aufgehoben. Der Anhang II
"Erfolgsabhängige Kommission (Performance Fee)" der Wegleitung
betreffend die Anlagefonds wird entsprechend wegfallen und die weiteren
Wegleitungen betreffend schweizerische und ausländische kollektive
Kapitalanlagen sachgemäss angepasst. Die Sorgfalt bei der Festlegung
der Kriterien zur Erhebung einer Performance Fee wird den
Marktaktteilnehmern überlassen. Die Bewilligungsträger müssen, so wie
es das KAG und die Verhaltensregeln der schweizerischen Fondsindustrie
verlangen, in den Dokumenten der kollektiven Kapitalanlagen die Art,
die Höhe und die Berechnung, welche bei der allfälligen Performance Fee
verfolgt wird, angeben.