Die KAG-Revision verändert die Vermögensverwaltung. Auch die AIFMD ist anspruchsvoll. Wer auf Zeit spielt, wird am Ende Mehraufwand haben. Die Consultingfirma Primecoach hat Erfahrung in der Umsetzung dieser gesetzlichen Veränderungen.
03.02.2014, 09:03 Uhr
Von Marco Chinni*
Unabhängige Vermögensverwalter bedürfen seit diesem Frühling gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) dann eine Bewilligung der Finanzmarktaufsicht FINMA, wenn sie Anlagefonds verwalten. Das Domizil der Fonds spielt dabei keine Rolle. Handelt es sich um Fonds mit Domizil und/oder Vertrieb in der EU, dann ist zusätzlich noch die Alternative Investment Fund Managers Directive (AIFMD) relevant. Diese verlangt nämlich u.a., dass Manager, die Fonds verwalten, deren Domizil sich im EU- und EWR-Raum befindet, adäquat beaufsichtigt werden. Das alte Schweizer Modell, wo zwar Fonds streng reguliert sind, nicht aber deren Manager, hat also definitiv ausgedient. Es gilt zu wählen: Entweder Verzicht auf das Verwalten von Fonds oder Aufsicht.
Das neue KAG ist in Kraft. Vermögensverwalter, die weiterhin Fonds verwalten möchten, mussten dies bereits per 31. August 2013 melden. Wer diese Frist versäumt hat, muss die Auflagen des KAG bereits jetzt erfüllen. Wer die Absicht zur Unterstellung gemeldet hat, kann zwar von einer Übergangsfrist profitieren, diese ist aber eher kurz bemessen. Auch die AIFMD ist seit Juli 2013 in Kraft. Die Übergangsfristen sind länderspezifisch geregelt, aber auch nicht überaus grosszügig angelegt.
Wie man sich bettet, so liegt man
Dieses alte Bonmot gilt hier ganz besonders, denn es ist nicht damit getan, einen Antrag auf Unterstellung einzureichen. Im Rahmen der Setupphase gilt es, eine ganze Reihe von Hausaufgaben zu erledigen. Da die Anforderungen an einen KAG-Vermögensverwalter hoch sind, müssen umfangreiche Hausaufgaben einkalkuliert werden. Eine klug eingefädelte Setupphase ist unentbehrlich, denn was ist noch unbeliebter als Hausaufgaben? Richtig, Strafaufgaben, in diesem Fall von der Aufsicht verhängte!
Es empfiehlt sich zum Beispiel, die Regelung der Substanzfrage frühzeitig anzugehen. Darunter versteht sich die (neue) Anforderung des KAG, wonach der FINMA-Regulierung unterstellte Asset Manager nachweisen müssen, dass sie eine minimale Anzahl von Funktionen in der Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaft ausüben. Das kann dazu führen, dass solche Funktionen in die Schweiz verlagert werden müssen. Es wird in diesem Fall also Substanz in die Schweiz verlagert. Gegebenenfalls müssen auch vermehrt Gewinne der Schweizer Gesellschaft zugewiesen werden. Nun kennen auch andere Jurisdiktionen solche Regelungen. Insbesondere der Fondstandort Luxemburg schreibt Ähnliches für dort angesiedelte Fund Management Companies vor. Es ist ganz wichtig, solche potenziellen Konflikte frühzeitig anzugehen und zu lösen. Denn im Nachhinein verursacht dies viel höheren Aufwand.
Hilfe naht
Es gibt noch einige anderen Fallen, denen der geneigte Vermögensverwalter am besten aus dem Weg geht. Es ist aber verständlich, dass gerade kleinere und mittlere Asset Manager den entsprechenden Aufwand scheuen. In diesem Fall ist es sehr zu empfehlen, die Hilfe der Spezialisten anzufordern. Das unabhängige Beratungsunternehmen Primecoach hat mehrfach Erfahrung in der Begleitung solcher Gesuche zur aufsichtsrechtlichen Unterstellung, und zwar bei kleinen und grossen Vermögensverwalter, darunter auch namhafte Finanzintermediäre. Primecoach erledigt dabei wahlweise die ganze Arbeit, aber auch nur den Teil, den ein Asset Manager nicht selber tragen kann oder will. Denn Primecoach weiss, wie ein Gesuch an die FINMA anzugehen ist und wie es schnellstmöglich ins Ziel kommt. Die Consultants wissen auch, wie die anstehenden Hausaufgaben schnell und bewilligungstauglich zu erledigen sind.
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