Knacknüsse aus Vertretersicht

Matthias Lüdi und Jürg Alder, Recht & Compliance Verantwortliche bei der FIRST INDEPENDENT FUND SERVICES AG
Matthias Lüdi und Jürg Alder, Recht & Compliance Verantwortliche bei der FIRST INDEPENDENT FUND SERVICES AG

Mit Inkrafttreten der revidierten Kollektivanlagegesetzgebung per 1. März 2013 wird neu auch der Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger in der Schweiz reguliert. Bis spätestens Ende Februar 2015 müssen ausländische kollektive Kapitalanlagen, welche an qualifizierte Anleger in der Schweiz vertrieben werden, einen Vertreter und eine Zahlstelle bezeichnen.

02.02.2015, 09:09 Uhr

Von Matthias Lüdi und Jürg Alder*

Der Vertreter vertritt die ausländische kollektive Kapitalanlage gegenüber den qualifizierten Anlegern und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, schliesst mit dem Finanzintermediär einen Vertriebsvertrag ab und stellt sicher, dass die qualifizierten Anlegern die massgebenden Dokumente der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen bei ihm beziehen können.

Aufgrund der per Ende dieses Monats ablaufenden Übergangsfrist haben in den letzten Monaten Anfragen im Zusammenhang mit der Übernahme der Vertreterfunktion für ausländische kollektive Kapitalanlagen, die an qualifizierte Anleger in der Schweiz vertrieben werden, stark zugenommen. Aus Vertretersicht stellen sich bei der Prüfung der Annahme eines solchen Mandates bzw. bei der Beratung und Betreuung von Kunden interessante Fragen. Knacknüsse im Zusammenhang mit dem Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger in der Schweiz ergeben sich aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Notwendigkeit des Abschlusses eines Vertriebsvertrages vor Aufnahme des Vertriebes und Möglichkeit der Ausübung der Vertriebstätigkeit durch einen ausländischen Finanzintermediär (unter gewissen Voraussetzungen)
  • Einhaltung der regulatorischen Vorschriften durch den (ausländischen) Vertriebsträger im Rahmen des Vertriebs an unabhängige Vermögensverwalter
  • Einhaltung der regulatorischen Vorschriften im Rahmen des Vertriebs via Internet
  • Einhaltung der Selbstregulierungsvorschriften der Verbände (insbesondere der Vertriebsrichtlinie, der Transparenzrichtlinie sowie der Richtlinie über die Protokollierungspflicht)
  • Notwendigkeit der Einreichung einer jährlichen Bestätigung bis jeweils Ende Januar im Zusammenhang mit der Einhaltung sämtlicher regulatorischer und selbstregulatorischer Bestimmungen durch den ausländischen Vertriebsträger
  • Problematik der Ernennung einer Zahlstelle für ausländische kollektive Kapitalanlagen bzw. deren Vermögensverwalter mit Domizil in den USA
  • Fragen im Zusammenhang mit dem Vertrieb an Pensionskassen (Notwendigkeit Berechnung TER, Einhaltung Anlagevorschriften gemäss BVV2 etc.)
  • Balance zwischen Aufwand des Vertreters für die Durchführung der due diligence vor Annahme eines Mandates und der Berücksichtigung des „time to market“-Bedürfnisses des Kunden

Bei spezifischen Fragen im Zusammenhang mit den oben aufgeführten Themen oder bei allgemeinen Fragen rund um das Vertretergeschäft stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. FIFS gewährt seinen Kunden in der Schweiz vollste Unterstützung bei der Sicherstellung eines zügigen Marktzuganges unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher, regulatorischer und selbstregulatorischer Bestimmungen.

FIRST INDEPENDENT FUND SERVICES AG ("FIFS") vertritt zahlreiche und namhafte ausländische kollektive Kapitalanlagen, welche ihre Fondsprodukte in der Schweiz an nicht qualifizierte und qualifizierte Anleger vertreiben. Aufgrund der langjährigen Berufserfahrung sämtlicher Mitarbeiter ist die FIFS optimal positioniert, das vorwiegend von juristischen und regulatorischen Fragestellungen geprägte Vertretergeschäft effizient und kundenorientiert auszuüben. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme (www.fifs.ch).

*Die Autoren sind Recht & Compliance Verantwortliche bei der FIRST INDEPENDENT FUND SERVICES AG.

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